"I."
Der im Libanon geborene Antragsteller hat am 22.3.2018 eine deutsche Fahrerlaubnis erworben. Unter Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km pro Stunde, die mit einem Punkt bewertet worden ist, ordnete der Antragsgegner nach erfolgter Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 18.7.2019 dessen Teilnahme an einem Aufbauseminar an.
Das insoweit seitens des Antragstellers angestrengte Eilrechtsschutzverfahren ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Das VG [VG d. Saarl., Beschl. v. 29.10.2019 – 5 L 1384/19] hat die angefochtene Anordnung als offensichtlich rechtmäßig erachtet und im Einzelnen ausgeführt, bei der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit handele es sich ausweislich der Vorgabe des Verordnungsgebers in § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 zweite Variante um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.d. § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG. Die Verkehrsordnungswidrigkeit sei am 28.3.2019, mithin innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen worden. Der Einwand des Antragstellers, er sei kein Fahranfänger, da er seit dem 17.11.2012 eine libanesische Fahrerlaubnis besitze, die auf den Lauf der Probezeit anzurechnen sei, gehe fehl. Es könne offen bleiben, ob dem Antragsgegner darin zu folgen sei, dass die Anrechnungsregelung des § 2a Abs. 1 S. 2 StVG nur in Fällen Anwendung finde, in denen dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die deutsche Fahrerlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 31 FeV im Wege der Umschreibung erteilt worden ist. Eine Anrechnung scheitere fallbezogen jedenfalls daran, dass die auf die Anhörung hin mit deutscher Übersetzung vorgelegte libanesische Fahrerlaubnis nur bis zum 17.11.2017 gültig und damit zur Zeit des Erwerbs der deutschen Fahrerlaubnis am 22.3.2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Demgemäß scheide eine Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit gem. § 2a Abs. 1 S. 2 StVG aus, so dass die zweijährige Probezeit zum Zeitpunkt der Begehung der schwerwiegenden Zuwiderhandlung noch nicht abgelaufen gewesen sei, der Antragsgegner den Antragsteller mithin zu Recht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert habe.
Gegen den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid hat der Kl. Klage erhoben.
II.
Die Beschwerde gegen den erstinstanzlich im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss bleibt ohne Erfolg.
Das nach Maßgabe des § 146 Abs. 3 S. 3 und S. 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung bestimmende Vorbringen des Antragstellers in seiner fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, den Senat zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu veranlassen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5.12.2019 behauptet, er sei im Besitz eines gültigen libanesischen Pkw-Führerscheins. Eine Urkunde hierüber werde er in Kürze nachreichen. Der bisher dem Gericht vorliegende Führerschein betreffe nur die Lkw-Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer fünf Jahre betrage, während sich die Gültigkeit des Pkw-Führerscheins auf zwanzig Jahre belaufe. Vor Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis sei er ausweislich des von ihm auszufüllenden Formulars lediglich gefragt worden, ob er eine in einem Mitgliedstaat der EU erteilte Fahrerlaubnis besitze. Diese Frage habe er naturgemäß mit Nein beantworten müssen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Soweit das VG ausführt, dass eine Anrechnung von Zeiten seit Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis wohl nicht an der Bestandskraft der im Inland erteilten Fahrerlaubnis scheitere, ist zunächst festzustellen, dass dies entgegen der Argumentation der Widerspruchsbehörde in den Gründen des Widerspruchsbescheids so zutrifft. Der Lauf der Probezeit beginnt gem. § 2a Abs. 1 S. 1 StVG kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis. Beginn und Ende der Probezeit werden auf dem Führerschein nicht vermerkt und auch Verlängerungen oder Verkürzungen sind aus ihm nicht ersichtlich. Die Dauer der konkret maßgeblichen Probezeit wird mithin gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber nicht im Einzelfall und nicht mit Außenwirkung geregelt, so dass insoweit nach Ablauf eines Jahres seit Erteilung der Fahrerlaubnis keine Bestandskraft eintreten kann (VG Bremen, Beschl. v. 24.1.2012 – 5 V 1862/11 –, juris Rn 23).
Die weitere vom VG offen gelassene Frage, ob eine Anrechnung der Zeit seit Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit voraussetzt, dass die inländische Fahrerlaubnis nach § 31 FeV im Wege der Umschreibung erteilt wird, oder eine Anrechnung auch bei Ersterteilung einer Fahrerlaubnis gem. den §§ 21 ff. FeV erfolgen kann, ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners im letztgenannten Sinn zu beantworten.
Eine Beschränkung der Anrechnungsmöglichkeit auf Fälle des erleichterten Fahrerlaubniserwerbs ist weder dem Wortlaut der Vorschrift des § 2a Abs. 1 S. 2 StVG noch deren systematischem Zusammenhang mit § 31 FeV zu entnehmen. Im Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift sind zw...