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Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kl. unter keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu. Insb. ist weder die Verletzung einer Aufklärungs-, noch einer Informationspflicht nach den §§ 6 und 7 VVG zu erkennen.
Unstreitig hat der Kl. seinerzeit bewusst eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen und keine Vollkaskoversicherung. Die Homepage der Bekl. spricht zwar von einem optimalen Versicherungsschutz, und dass dem Versicherungsnehmer die passende Kfz-Versicherung für sein Auto geboten werde, bei der er auf gar nichts verzichten müsse. Gleichzeitig werden auf der Homepage aber übersichtlich die unterschiedlichen Versicherungsarten ein Fahrzeug betreffend, nämlich die Haftpflicht, die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung aufgeführt und deren Inhalt im Einzelnen erklärt. Dies ergibt sich bereits aus der Startseite der Homepage der Bekl., der Umfang der Versicherung ergibt sich aber auch aus dem Produktinformationsblatt für die Kfz-Versicherung, das dem Kl. nach Vertragsabschluss mit den Vertragsunterlagen zugegangen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kl. erkennen müssen, welchen Typ Versicherung er hier abschließt und den Vertrag ggf. widerrufen müssen. Dies hat er nicht getan.
Eine Obliegenheitsverletzung der Bekl. ist aber auch entgegen der Auffassung des Kl. nicht darin zu sehen, dass sie bei Annahme des Angebots auf Abschluss eines Teilkaskoversicherungsvertrages den Kl. nicht anderweitig beraten hat. Die Bekl. kann bei Abschlüssen über das Internet zu Recht davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer sich selbst hinreichend überlegt, welcher Versicherungsschutz der für ihn passende ist. Als mündigem Bürger, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr steuert, muss dem Kl. der Unterschied zwischen einer Vollkasko- und einer Teilkaskoversicherung geläufig sein. Entgegen der klägerischen Auffassung ist es auch nicht grds. sinnvoll, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für ein Neufahrzeug grds. eine Vollkaskoversicherung zu wählen. Ob für ein Neufahrzeug eine Teil- oder Vollkaskoversicherung vom Versicherungsnehmer gewünscht wird, hängt von einer Vielzahl von Faktoren und eben nicht nur der Erstzulassung des Fahrzeugs ab.
Vielmehr sind hier auch die zu erwartende Fahrleistung, der bisherige Verlauf der Teilnahme am Straßenverkehr und die Art des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Insofern muss ein verständiger Versicherungsnehmer bedenken, ob es in der Vergangenheit bereits öfter durch ihn verschuldete Verkehrsunfälle gegeben hat und ob das von ihm angeschaffte Auto besonders teuer war, was für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung sprechen könnte. Hat ein Versicherungsnehmer entgegen schon Jahre, womöglich jahrzehntelang, am Straßenverkehr teilgenommen, ohne selbstverschuldete Unfälle verursacht zu haben, und ist sein Fahrzeug auch eher dem niedrigpreisigen Sektor zuzuordnen, bietet sich unter Umständen der Abschluss einer in der Prämie deutlich günstigeren Teilkaskoversicherung geradezu an.
Unter diesen Umständen kann keine Pflicht der Bekl. erkannt werden, beim Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet auf den Abschluss eines Vollkaskoversicherungsvertrages hinzuwirken, nur weil es sich um eine Erstzulassung handelt. …“
zfs 3/2020, S. 154 - 155