Der Kl. kaufte das erstmals im Jahre 2011 zugelassene Kfz am 25.7.2016. Das von dem beklagten Hersteller produzierte Fahrzeug unterfiel dem sog. Abgasskandal. Auf dem Prüfstand zur Typengenehmigung verfälschte es den Stickstoffausstoß durch Umschalten in den Modus 1. Nach Aufdeckung des Abgasskandals ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf der 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeuge an und die Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit durch ein Software-Update. Das Update wurde bei dem Fahrzeug des Kl. durchgeführt. Der Kl. machte die Verurteilung des Herstellers zum Schadensersatz geltend. In erster Linie forderte er die Verurteilung des Herstellers zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug der gezogenen Nutzungen, hilfsweise Schadensersatz von mindestens 25 % des Kaufpreises sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Herstellers.
Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt des Gebrauchtwagenkaufs habe die Bekl. keine Täuschungshandlung hinsichtlich des Kfz begangen, da der Kl. das Fahrzeug in Kenntnis des Abgasskandals gekauft habe. Mit der Berufung verfolgt der Kl. seine Klageanträge.
Der Kl. meint, etwaige Berichte über unzulässige Abschaltvorrichtungen hätten ihm keine Veranlassung für weitere Nachforschungen gegeben. Die Betroffenheit durch den Dieselskandal sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, umso mehr, als er laufende Pressemitteilungen zu der Verstrickung von Volkswagen nicht habe verfolgen müssen. Der Sachverhalt sei nicht zuletzt aufgrund der Verschleierungs- und Vertuschungstaktik der Bekl. nicht aufgeklärt.
Die Bekl. ist der Auffassung, der Kl. habe in Kenntnis der unzulässigen Umschaltlogik den Kaufvertrag geschlossen, sodass eine Täuschungshandlung der Bekl. nicht vorliege. Ab September 2015 habe die Bekl. die Öffentlichkeit auch durch Einrichtung einer Website umfassend über das Vorhandensein der Umschaltlogik informiert. Weiterhin habe die Bekl. ihre Vertragshändler und Servicepartner über den Einsatz der das Prüfergebnis verfälschenden Umschaltlogik unterrichtet. Dass der Kl. diese Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen habe, beruhe jedenfalls auf grob fahrlässiger Unkenntnis. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Das LG ging davon aus, dass das von dem Kl. erworbene Kfz eine unzulässige, das Prüfergebnis verfälschende Abschaltvorrichtung gehabt habe, verneinte jedoch sowohl eine Haftung der Bekl. wegen eines fehlenden Schadens des Kl. als auch eine sittenwidrige Veranlassung des Erwerbs des Fahrzeugs durch die Bekl.