Das AG Rostock entschied dazu mit Urt. v. 15.7.2020,[25] dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ausscheidet, wenn der Veranstalter einer Kreuzfahrt wegen der Infektionsgefahren durch COVID-19 wirksam vom Reisevertrag zurückgetreten ist und die Reise deshalb abgesagt wurde. Dass es sich bei der Corona-Pandemie um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände handelt, kann nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe "keinem Zweifel unterliegen". Zum Zeitpunkt der Absage der Reise musste die Beklagte mit einer ernsthaften Gefährdung, d.h. mit objektiven nicht fernliegenden Umständen für den Eintritt eines Ereignisses rechnen, das die ordnungsgemäße Durchführung der Reise beeinträchtigen oder vereiteln könnte.

[25] AG Rostock, Urt. v. 15.7.2020 – 47 C 59/20 (s.o.).

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