Dieses Merkmal ist bereits festgestellt, wenn eine der Substanzen der Anlage im Blut (Hinweis: Andere Nachweise reichen nicht!) nachgewiesen ist.[12] eines tatsächlich wahrnehmungs- oder verhaltensbeeinflussenden oder eines die Fahrtüchtigkeit mindernden Effekts bedarf es nicht.[13] § 24a Abs. 2 StVG ist bei Beachtung der analytischen Grenzwerte grundgesetzkonform.[14] Für eine Ahndung eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG muss eine Tatzeit-Konzentration der betreffenden Substanz zumindest in einer Höhe festgestellt sein, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit jedenfalls als möglich erscheinen lässt.[15] Derzeit gelten hier folgende Werte:[16]
▪ | 1 ng/ml THC (Cannabis), |
▪ | 10 ng/ml Morphin, |
▪ | 75 ng/ml Benzoylecgonin, |
▪ | 25 ng/ml XTC, MDE (Methylendioxyethylamphetamin) oder Amphetamin. |
Nur ausnahmsweise können auch geringere Wirkstoffkonzentrationen ausreichen, wenn nämlich typische Auffälligkeiten[17] festgestellt werden, die als Hinweise auf eine eingeschränkte Fahruntüchtigkeit gewertet werden können.[18] Weitere Wirkungen im umgangssprachlichen Sinne müssen vom Tatrichter nicht festgestellt werden.[19] Zuweilen haben die Betroffenen mehrere Drogen zu sich genommen; hier dürfen die ermittelten Werte nicht einfach addiert werden.[20]
Eine Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der im Tatzeitpunkt fortbestehenden Wirksamkeit des vom Betroffenen konsumierten Rauschmittels ist nicht erforderlich.[21] Eine Rückrechnung erscheint (anders als bei Alkohol) schwierig: Bedient sich das Tatgericht zum Nachweis der fahrlässigen Begehung eines Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss eines Sachverständigengutachtens, so hat es zu beachten, dass beachtliche Zweifel angebracht sind, ob nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft überhaupt eine zuverlässige Methode der Rückrechnung existiert, die es erlaubt, den Konsumzeitpunkt zu bestimmen.[22]
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