Einführung
Drogenfahrten führen zu drastischen Folgen: Empfindliche Geldbußen und auch Fahrverbote sind vorgesehen. Darüber hinaus droht meist recht schnell auch eine Maßnahme der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, da bei Drogenfahrten auch immer die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Probleme der Drogenfahrt (§ 24a StVG) und das sich in der Regel auch anschließende Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG).
A. Tatbestandsverteidigungsprobleme im Rahmen des § 24a StVG
Die Drogenfahrt ist in § 24a Abs. 2 bis 5 StVG geregelt – danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder auch nur fahrlässig (ohne konkreten Arzneimittelverschreibungsfall) unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
I. Führen eines Kraftfahrzeugs
Festzustellen ist zunächst das Führen eines Kraftfahrzeugs. Gemeint sind hier in erster Linie die fahrerlaubnispflichtigen und mit Motorkraft betriebenen Fahrzeuge. Aber auch ein Mofa, Pocketbikes, E-Scooter nach der eKFV und Segways sind Kraftfahrzeuge. Bloße Spielzeuge oder reine Arbeitsmaschinen (Bsp.: sich durch Vibration fortbewegende Rüttelplatte) sind natürlich keine Kraftfahrzeuge in diesem Sinne. E-Bikes ("Pedelecs") sind wegen § 1 Abs. 3 StVG keine Kraftfahrzeuge.
Kraftfahrzeuge werden geführt, wenn sie unter bestimmungsgemäßer Anwendung ihrer Antriebskraft unter eigener Allein- oder auch Mitverantwortung in Bewegung gesetzt werden, um sie unter Handhabung der technischen Voraussetzungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten. Also: Ein Führen eines Kraftfahrzeugs ohne es durch den Motor in Bewegung zu setzen, ist nach heute herrschender Ansicht grundsätzlich nicht möglich.
Der Fahrschüler führt nicht (vgl. § 2 Abs. 15 S. 2 StVG). Im Rahmen des "begleiteten Fahrens mit 17" ist jedoch nur der Fahrer, nicht aber die Begleitperson Fahrzeugführer.
II. Öffentlicher Straßenverkehr
Die Tat muss im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden sein. Als öffentlich wird dabei ein Verkehrsraum angesehen, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. Öffentlich-rechtliche Widmung ist so der Hauptfall einer Fläche, die dem öffentlichen Straßenverkehr dient. Am öffentlichen Verkehrsraum fehlt es aber z.B. bei öffentlichen Flächen wie einem Straßengraben oder ähnlichen Bereichen, die nicht dem Verkehr dienen, auch wenn sie vielleicht sogar mit der Verkehrsfläche in einem inneren Nutzungszusammenhang stehen. Nicht notwendig ist es allerdings, dass der Verkehrsraum für den Fahrverkehr bestimmt ist – es genügt daher für § 316 StGB, dass der Täter ein Fahrzeug in fahrunsicherem Zustand z.B. auf einem Fußgängern vorbehaltenen Weg führt. Für Privatflächen ist eine "Quasi-Widmung" erforderlich, um sie zum Teil des öffentlichen Straßenverkehrs werden zu lassen. Notwendig ist hierfür, dass der Berechtigte die öffentliche Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis erlaubt oder zumindest duldet (selbst, wenn er dies innerlich nicht will!). Eine Einschränkung der Benutzbarkeit auf bestimmte Personen muss sich nach außen hin manifestieren. Die Quasi-Widmung kann auch nur vorübergehend stattfinden (anlässlich einer großen Feier wird eine Wiese/Weide eines Landwirts von diesem für nur wenige Stunden oder Tage als Parkplatz zur Verfügung gestellt).
III. Der Drogenbefund
1. Andere berauschende Mittel
Als "anderes berauschendes Mittel" reicht nicht jede poten...