"… I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:"
[8] Die Kl. habe mit ihrem Schreiben v. 14.7.2015 von ihrem Andienungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb die Bekl. den vereinbarten Restwert als Kaufpreis schuldete. Von diesem Kaufvertrag habe sich die Kl. in der Folgezeit auch nicht gelöst. Vielmehr seien – nachdem die Kl. Kenntnis von dem zweiten Unfall erlangt habe – lediglich einige konkretisierende Absprachen über die Verwertung des Fahrzeugs unter Anrechnung auf die Forderungen getroffen worden.
[9] Der merkantile Minderwert aufgrund des ersten Unfalls gebühre der Kl. als Leasinggeberin und Eigentümerin des Fahrzeugs, weshalb der von der Versicherung insoweit gezahlte Betrag von 5.500 EUR nicht auf den Restwertausgleich anzurechnen sei. Auch aus allgemeinen leasingrechtlichen Erwägungen lasse sich das nicht herleiten. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, Zahlungen des Versicherers auf eine merkantile Wertminderung des geleasten Fahrzeugs seien nach erfolgter Andienung des Leasingobjekts zugunsten des LN anzurechnen, sei mit der Rspr. des BGH nicht zu vereinbaren.
[10] Danach stehe jedenfalls bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags, in dem ein Andienungsrecht ohne Mehrerlösbeteiligung des LN vereinbart worden sei, eine vom Haftpflichtversicherer des Schädigers bei fremdverschuldetem Unfall gezahlte Entschädigung im Innenverhältnis allein dem Leasinggeber als Eigentümer zu, soweit sie vom LN nicht zur Reparatur des Leasingobjekts verwendet werde. Dies gelte auch, soweit die Versicherungsleistung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht vollamortisierten Gesamtaufwand des Leasinggehers übersteige und damit bei diesem ein “Übererlös' verbleibe.
[11] Diese Rspr. lasse sich im Kern auch auf Fälle wie den vorliegenden übertragen, in denen es um eine Abrechnung nach – hier mit dem Schreiben der Kl. vom 14.7.2015 erfolgter – Andienung zum regulären Vertragsende gehe. Auch hier müsse es bei dem Grundsatz bleiben, dass Versicherungsleistungen nach einem Unfall demjenigen zustünden, der im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Leasingobjekts sei, selbst wenn dies im Einzelfall zu dem Verbleib eines “Übererlöses' bei dem Leasinggeber führe.
[12] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie dieser aufgrund des Revisionsangriffs unterliegt, nicht stand.
[13] Die von der Kl. i.H.v. 17.349,68 EUR geltend gemachte Forderung auf Ausgleich des Restwerts ist in Höhe des in der Revisionsinstanz noch im Streit befindlichen Betrags von 5.500 EUR unbegründet. Denn die Kl. hat in dieser Höhe mit Rücksicht auf den nach dem ersten Unfall verbleibenden merkantilen Minderwert des Fahrzeugs eine Zahlung der Versicherung erhalten, die ihre Ausgleichforderung entsprechend mindert.
[14] Nach der Rspr. des Senats ist der Leasinggeber verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem LN zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet (Senatsurt. v. 21.9.2011 – DAR 2011, 698 Rn 17 [für Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung]; v. 31.10.2007 – DAR 2008, 145 m. Anm. Müller-Sarnowski; v. 8.10.2003 – DAR 2004, 137; v. 11.12.1991 – DAR 1992, 93; [jeweils – m.w.N. – für Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung]). Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von der Haftpflichtversicherung erhalten hat, mindert deshalb dessen Anspruch auf Restwertausgleich.
[15] Dies gilt unabhängig davon, ob der Leasinggeber von einem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet. Denn auch mit dem Andienungsrecht soll lediglich sichergestellt werden, dass der Leasinggeber bei Vertragsende den als Restwert vereinbarten und vom LN garantierten Betrag erhält. Das im Leasingvertrag vorgesehene Andienungsrecht setzt (selbstverständlich) voraus, dass dem LN Versicherungsleistungen, die der Leasinggeber erhalten hat, zugute gebracht werden, nämlich entweder durch Verwendung auf das Fahrzeug (Reparatur) oder bei einer zum Minderwertausgleich erbrachten Zahlung durch Minderung des nach erfolgter Andienung zu zahlenden Kaufpreises. Es kann deshalb dahinstehen, ob das BG in dem Schreiben der Kl. v. 14.7.2015, in dem lediglich von einem Restwertausgleich, nicht aber von einer Andienung oder Übereignung des Fahrzeugs an die Bekl. die Rede ist, zu Recht eine Ausübung des Andienungsrechts gesehen hat. Denn auch bei einer Andienung hat der Leasinggeber die als Minderwertausgleich erhaltene Versicherungsleistung anzurechnen, so wie es die Kl. im Übrigen in ihrem vom BG als Ausübung des Andienungsrechts gewerteten Schreiben v. 14.7.2015 auch selbst vorgesehen hatte.
[16] Die vom BG für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Rspr. des Senats zum Mehrerlös (Senatsurt. v. 31.10.2007, a.a.O...