Streit besteht lediglich noch über den Umfang der Erstattungsfähigkeit der der Klägerin durch den Ausfall ihres Fahrzeuggespanns entstandenen Vorhaltekosten …
2. Der Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten besteht für die erforderliche Ausfallzeit eines Fahrzeugs. Diese setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit zusammen. Die Dauer umfasst insbesondere regelmäßig die für die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderliche Zeit. Maßgeblich bei diesem Zeitraum ist nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum, wobei der Unfalltag grundsätzlich mitzählt (vgl. zum Ganzen z.B. Geigel-Katzenstein, 28. Aufl. 2020, Kapitel 3 Rn. 193 m.w.N.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVR-Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 249 BGB Rn. 195 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist ein erstattungsfähiger Zeitraum, der über jenen von dem Landgericht zugesprochenen Zeitraum hinausgeht, klägerseits nicht schlüssig dargetan.
a) Der Geschädigte muss die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung zügig in die Wege leiten. Er hat unter Beachtung der ihm zustehenden Zeit für die Schadenfeststellung sowie ggf. einer angemessenen Überlegungsfrist den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur/Wiederbeschaffung zu veranlassen (…). Tut er dies nicht, gehen derartige unfallunabhängige Verzögerungen zu seinen Lasten, weil eine unbegründet verzögerte Erteilung des Reparaturauftrages einen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB begründet. So liegt es im vorliegenden Fall, denn nach Erhalt der Schadengutachten sowohl zum Zugfahrzeug als auch zum Auflieger, jeweils vom 1.11.2019, hätte die Kl. schnellstmöglich den Reparaturauftrag erteilen müssen und auch können. Die Gutachten weisen jeweils eindeutige Reparaturfälle aus, sodass der Kl. im vorliegenden Fall … auch keine Überlegungszeit für die Frage der Reparatur oder Ersatzanschaffung einzuräumen war. Soweit die Kl. sich zur Begründung ihrer verzögerten Reparaturauftragserteilung auf das Abwarten einer Reparaturfreigabe seitens der vorprozessual im Inland tätigen Regulierungsbeauftragten beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen.
Da einem Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich kein Anspruch auf eigene Fahrzeugbesichtigung zusteht, kann ihm gegenüber nicht umgekehrt eine Obliegenheit zur Erteilung einer Reparaturfreigabe auferlegt werden mit der Folge, dass etwaige Verzögerungen bis zur Reparaturfreigabe zu seinen Lasten gehen, solange sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt, was hier indes nicht der Fall ist. Im Einzelnen:
aa) Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch eines Kfz-Haftpflichtversicherers auf eine eigene (Nach-)Besichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Anspruchsgegners, sodass der Reparaturauftrag unabhängig von einer etwaigen Freigabe des Kfz-Haftpflichtversicherers zu erteilen ist, wenn nicht die Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise etwas Anderes gebieten. Die Mitwirkungspflichten des Geschädigten gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer ergeben sich aus § 119 Abs. 3 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherer von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Inhaltlich geht die Mitwirkungspflicht des Dritten demnach dahin, dass der Versicherer alle sachdienlichen Angaben erhalten soll, die ihm eine sachgerechte Entscheidung über seine Eintrittspflicht dem Grunde und der Höhe nach ermöglichen (vgl. Langheid/Rixecker/Langheid, VVG 6. Aufl. 2019 § 119 Rn. 7). Ein Anspruch auf eine eigene Fahrzeugbesichtigung geht hieraus indes nicht hervor. Ein genereller Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs steht dem Versicherer nicht zu.
bb) Etwas anderes kann sich ausnahmsweise aus dem zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 VVG zustande gekommenen gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Dem Geschädigten sind in Grenzen Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Haftpflichtversicherer bei der Schadenfeststellung auferlegt, deren Verletzung über prozessuale Nachteile für die Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche hinaus sogar unter besonderen Umständen zum Ersatz von Schäden des Versicherers verpflichten kann. Aufgrund derartiger Rücksichtnahmeobliegenheiten kann sich ausnahmsweise im Einzelfall auch ein Anspruch des Haftpflichtversicherers auf Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs ergeben, sodass eine grundlose Verweigerung durch den Geschädigten eine Nebenpflichtverletzung aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis darstellen kann.
Kann beispielsweise ein Haftpflichtversicherer begründete Zweifel an der Ri...