I. Der Kl., von Beruf Heilpraktiker mit eigener Praxis, begehrt die Verurteilung der Bekl., eines Schadenabwicklungsunternehmens, ihm aus einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Inanspruchnahme eines weiteren VR aus einer bei diesem gehaltenen Betriebsunterbrechungs-Versicherung zu gewähren.
Die dem Vertrag zugrunde liegenden ARB 2016 lauten auszugsweise:
1) Versicherte Lebensbereiche a) Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
– eine gewerbliche Tätigkeit,
– eine freiberufliche Tätigkeit,
– eine sonstige selbstständige Tätigkeit. …
Der Kl. unterhält zudem bei einem österreichischen VR eine Betriebsunterbrechungs- Versicherung, der AVB für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABFT) zugrunde liegen und die im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des versicherten Betriebes, die durch einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird, einen Ersatz des dadurch entstehenden Unterbrechungsschadens vorsieht.
In den ABFT heißt es unter anderem:
Artikel 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung …
3. Als Personenschaden gelten:
Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit des VN wegen Krankheit …
Artikel 3 Unterbrechungsschaden
1. Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus denn während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag abzüglich ersparter (nicht anfallender) versicherter Kosten und zuzüglich Schadenminderungskosten.
Artikel 4 Deckungsbeitrag
1. Deckungsbeitrag Im Sinne dieser Bedingungen ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen und den variablen Kosten. Im Falle eines
Verlustes Ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den Im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hätte.
Artikel 7 Entschädigung
6. Taxe
6. 1 Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe gemäß § 57 VersVG ausbezahlt.
Im Jahre 2019 wurde beim Kl. ein bösartiges Karzinom diagnostiziert, in dessen Folge er sich einer stationären Behandlung unterziehen musste. Er machte mit der Behauptung, im Zeitraum 1.7.2019 bis 14.1.2020 durchgehend bedingungsgemäß arbeitsunfähig gewesen zu sein, Leistungen aus der Betriebsunterbrechungs-Versicherung geltend.