Das AG Hannover und auch das AG Hagen stellten lapidar fest, dass ein Motorradfahrer verletzlich sei und daher grundsätzlich Schutzkleidung zu tragen hat. Andernfalls sei eine Mithaftung anzunehmen. Ebenso hatte das OLG Düsseldorf im Jahre 2006 das Schmerzensgeld des Motorradfahrers ohne weitere Begründung gekürzt. Hieran hält der Senat jedoch ausdrücklich nicht mehr fest.
Ausführlicher hatte sich das OLG Brandenburg im Jahr 2009 mit der Frage des Mitverschuldens auseinandergesetzt und eine generelle Obliegenheitsverletzung für alle Motorradfahrer angenommen, die ohne Beinprotektoren unterwegs sind. Hierzu wurde jedoch nicht das allgemeine Verkehrsbewusstsein erörtert – wie oben unter (III.2) dargestellt –, sondern mit den Empfehlungen "sämtlicher maßgeblicher Verbände" zum Tragen von Schutzkleidung argumentiert. Im Ergebnis hat das Gericht somit ausgehend vom Verkehrsrisiko seine eigenen Vernunfterwägungen als Maßstab genommen, ohne auf die tatsächliche Praxis abzustellen. Ebenso fragwürdig wollte das Landgericht Köln aus den Empfehlungen von Verbänden ein allgemeines Verkehrsbewusstsein für das Tragen von Schutzkleidung herleiten.
2. Rechtsprechung ab 2013
Kurz vor der Entscheidung des LG Köln hatte das OLG Nürnberg beim Tragen von Sportschuhen keine Obliegenheitsverletzung des Motorradfahrers feststellen können. Nach ausführlicher Befassung mit den vorgelegten Erhebungen und Statistiken empfand es das Gericht bereits als problematisch, bei Motorradschuhen einen Mindeststandard zu ermitteln. Aufgrund des breiten qualitativen Angebots könne selbst eine Statistik, wonach 80 % der Motorradfahrer Stiefel tragen sollen, kein Verkehrsbewusstsein darlegen. Dies mag angesichts der festgestellten Prozentangabe verwundern. Nachvollziehbarer ist das vom OLG Nürnberg erkannte Folgeproblem der Kausalität. Es sei aufgrund der qualitativen Bandbreite an Spezialschuhen nicht feststellbar, welche Art Motorradschuhe die Verletzungen verhindert bzw. vermieden hätten.
Im darauffolgenden Jahr setzte sich auch das LG Heidelberg in seiner Entscheidung ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung auseinander und überprüfte im konkreten Fall, ob ein allgemeines Bewusstsein bestehe, bei Rollerfahrten Ganzkörperschutzkleidung zu tragen. Im Gegensatz zum OLG Brandenburg stellte es fest, dass allein das Verletzungsrisiko keine Obliegenheit begründe, maximale Vorkehrungen hiergegen zu treffen. Entscheidend sei vielmehr eine vernünftige Verkehrsanschauung, weshalb das Verletzungsrisiko allein nicht als Argument genüge. Leider bemühte es – offenbar mangels Beklagtenvortrags zu einschlägigen Statistiken – in der weiteren Prüfung keine repräsentativen Unterlagen zu diesem Punkt und stellte aus eigener Anschauung fest, dass das Tragen von Ganzkörperprotektoren für innerörtliche Rollerfahrten ungewöhnlich, ja sogar übertrieben sei.
Hingegen bemühte das OLG München die im Internet frei verfügbaren jährlichen Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zur Frage, ob Rollerfahrer innerorts Motorradstiefel tragen. Der BGH hatte bereits für die gleichgelagerte Frage einer Helmpflicht für Radfahrer im Jahr 2014 die amtliche Statistik der BASt als belastbare Erhebung herangezogen. Das OLG befand die konkrete Statistik als unergiebig. Sie sei unklar hinsichtlich der Begriffe "komplette" und "unvollständige" Motorradkleidung sowie der Jahreszeit(en), in welchen die Erhebung durchgeführt wurde. Zudem würden "motorisierte Zweiradfahrer" ohne Unterscheidung der Fahrzeugtypen erfasst. Insoweit ließe sich das allgemeine Verkehrsbewusstsein zum fraglichen Unfalltag nicht ermitteln. Mangels anderweitiger Erkenntnisquellen wurde eine Mithaftung auch hier verneint.
Das LG Frankfurt a.M. hob ebenso die Bedeutung des allgemeinen Verkehrsbewusstseins für die Frage der Obliegenheitsverletzung hervor. Ein Harley-Davidson-Fahrer mit (Armee-)Stoffhosen erlitt bei einem Unfall Beinverletzungen. Hier hatte die darlegungsbelastete Beklagte ebenfalls Erkenntnisse der BASt vorgelegt. Das LG zweifelte die Repräsentativität der Testgruppe von rund 2000 Teilnehmern an, erachtete aber jedenfalls den Anteil von 43 % als nicht ausreichend, um ein allgemeines Verkehrsbewusstsein festzustellen.
Das OLG Düsseldorf reihte sich 2019 in Abwendung von seiner früheren Rechtsprechung in die differenzierte Betrachtung zum allgemeinen Verkehrsbewusstse...