1. Die Beschränkung der Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers bei einer sog. "Dieselklage" dahin, dass die Beweiserhebung über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch Sachverständigengutachten nicht erfasst ist, kann wirksam sein. Wirksamkeit hier bejaht.

2. Die Rechtsverfolgung ist mutwillig und daher wegen der entsprechenden Versicherungsbedingung nicht versichert, wenn die Beweisaufnahmekosten (für einen Sachverständigen) ein Mehrfaches des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs ausmachen und der Ausgang – wie hier – ungewiss ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 11.6.2021 – 20 W 9/21

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