I. Der Kl. steht aus dem Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz i.V.m. § 1 der AVB ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.000,00 EUR, gedeckelt auf einen Betrag von 12.000,00 EUR pro Jahr einschließlich Überschussbeteiligung, seit Eintritt des Versicherungsfalls ab dem 1.2.2017 zu.
1. Die Parteien haben einen eigenständigen Versicherungsvertrag über die Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes bis zur Entscheidung über die Annahme des Antrags vom 26.9.2016 geschlossen. Die vorläufige Deckung stellt grundsätzlich einen eigenständigen Versicherungsvertrag dar, mit dem die Parteien für einen vorübergehenden Zeitraum Versicherungsschutz bis zum Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages vereinbaren. Der Inhalt dieses Vertrages bestimmt sich nach den jeweiligen Parteivereinbarungen und wird sich im Regelfall weitgehend an dem zu schließenden endgültigen Vertrag anlehnen.
Nach Auslegung des Antrages vom 26.9.2016 – entsprechend dem objektiven Empfängerhorizont – gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Parteien durch zwei rechtlich eigenständige Versicherungsverträge verbunden sind. Dass der alte Vertrag aus dem Jahr 2015 aufgehoben werden sollte, wenn der Antrag aus dem Jahr 2016 angenommen wird, ändert an der rechtlichen Selbstständigkeit beider Verträge nichts.
Das Konstrukt der vorläufigen Deckung ist gesetzlich ausdrücklich in § 49 VVG verankert. Mit dem Antrag hat die Kl. den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu neuen Konditionen beantragt. Die Bekl. hat gleichsam wie bei einem neuen Versicherungsvertrag eine Gesundheitsprüfung der Kl. vorgenommen. Auch diese Aspekte sprechen für die rechtliche Selbstständigkeit beider Verträge. Letztlich ist dieser Aspekt nach dem Anerkenntnis der Bekl. zur Leistungspflicht dem Grunde nach auch nicht weiter streitig.
2. Aus Sicht der Kammer steht der Kl. aus diesem Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz eine Jahresrente einschließlich Überschussbeteiligung von 12.000,00 EUR zu. Entgegen der Auffassung der Bekl. besteht mangels Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung.
Die Voraussetzungen für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung sind zum einen, dass der Vertrag eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit, enthält. Diese ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde zu legenden Regelungsplan zu verwirklichen. Ohne die Vervollständigung des Vertrages muss eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein. In der Regel ist die Lücke darauf zurückzuführen, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben, dass sie eine Regelung nicht für erforderlich hielten oder dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben. Eine Regelungslücke kann allerdings nicht daraus hergeleitet werden, dass sich eine eindeutige Regelung als unbillig erweist (Palandt/Ellenberger, 80. Auflage 2021, § 157 Rn. 2).
Aus Sicht der Kammer besteht keine derartige planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages über den vorläufigen Versicherungsschutz. Die zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente ist nach den Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz, wie sie von der Beklagten im Wege allgemeiner Vertragsbestimmungen vorgegeben worden sind, ausreichend bestimmt. Die Regelung in § 1 der AVB lautet u.a.:
2. Der vorläufige Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die für den Fall der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit beantragten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung … Wir erbringen bei Eintritt einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes, wenn …, folgende Leistungen:
a) eine Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitsrente, sofern eine Rentenleistung beantragt wurde,
b) Beitragsbefreiung für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen, sofern die Hauptversicherung zustande gekommen ist.
In jedem Fall enden die Leistungen bei Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit mit dem Ablauf der für diese Versicherungen jeweils beantragten Leistungsdauern
3. Bei Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit beträgt die Höchstrente inklusive Überschuss 12.000 EUR jährlich; die Beitragsbefreiung gilt für einen Gesamtbetrag von höchstens 1.500 EUR jährlich. …
5. Die Begrenzungen in den Absätzen 1, 3 und 4 gelten auch dann, wenn höhere Leistungen beantragt oder mehrere Anträge auf das Leben derselben Person bei uns gestellt worden sind. …
Bereits dem Wortlaut dieser Versicherungsbedingungen nach ist ausdrücklich eine Höchstrente inklusive Überschuss von 12.000,00 EUR jährlich vereinbart worden. Auch für die Beitragsbefreiung ist ein Höchstbetrag von 1.500,00 EUR jährlich vorgesehen. Zudem ist den Versicherungsbedingungen zu entnehmen, dass die Begrenzungen der Leistungshöhe auch dann gelten, wenn höhere Leis...