Hinsichtlich der konkret angefallenen Reparaturkosten, die von Ihrer Seite gekürzt wurden, wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.10.1974 (AZ: VI ZR 42/74) verwiesen und dieses wie folgt auszugsweise zitiert:
"Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; (…) Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluß entzogen ist und die ihren Grund darin haben, daß die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflußsphäre stattfinden muß. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn."
Zudem wird auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 16.4.2018 (AZ: 332 C 4359/18) verwiesen und dieses wie fort auszugsweise zitiert:
"Das sogenannte Werkstattrisiko muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens überlassen würde. Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt – verursacht worden sind."
Hierbei ist nicht zu fordern, dass der Geschädigte die Rechnung bereits vollumfänglich ausgeglichen hat. Der auf Grundlage eines Schadensgutachten/eines Kostenvoranschlages erteilte Reparaturauftrag stellt bereits ein Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand dar. Es wird auf die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 22.10.2021 (Az. 13 S 69/21) verwiesen und dieses wie folgt auszugsweise zitiert:
"Indes ist nicht nur die bezahlte Rechnung taugliches Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand. Dieser kann vielmehr auch aus "anderen gleich gewichtigen Indizien" hergeleitet werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693), bspw. aus einem von dem Geschädigten erteilten Auftrag und der korrespondierenden Rechnung (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 104/19, NJW 2020, 1148 zu Sachverständigenkosten). (…) Holt der Geschädigte daher ein Schadengutachten ein und erteilt auf Grundlage dieses Gutachtens einen entsprechenden Reparaturauftrag, so schlagen sich bereits in der Erteilung dieses Auftrages die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder."