Der BGH hat mit Urt. v. 15.2.2022 (VI ZR 937/20) die sog. "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes verworfen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sei in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung sei eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lasse. Im entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht das Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall mit einer erheblichen Verletzung des Geschädigten unabhängig von der konkreten Verletzung anhand bestimmter Tagessätze für den Aufenthalt des Klägers auf der Intensivstation, der Normalstation, der Reha und für die erwerbsgeminderte Folgezeit nach der Reha berechnet. Dies lasse – so der BGH – wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So bleibe unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten habe, wie diese behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trage der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 020/2022 v. 15.2.2022

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