"… Zutreffend ist das VG davon ausgegangen, dass der Kl. nicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 SächsVwVG für die Kosten einer Ersatzvornahme herangezogen werden kann. Zwar kommt die Vorschrift als Rechtsgrundlage für einen Kostenbescheid in Betracht, weil das Verkehrszeichen, das auch ein Wegfahrgebot enthält, einen wahrnehmbaren Verwaltungsakt darstellt, der sofort vollziehbar ist und durch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.3.2009 – 3 B 891/06 –, SächsVBl. 2009, 185, 186; a.A. HessVGH, Urt. v. 17.3.1998 – 11 UE 327/96 –, juris Rn 20; VGH BW, Urt. v. 11.6.1991 – 1 S 2967/90 –, juris Rn 15; jeweils für das dortige Landesrecht). Verkehrszeichen erzeugen Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, da sie öffentlich bekanntgegeben (vgl. § 1 S. 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG) werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, BVerwGE 102, 316, 318 f.; OVG SH, Urt. v. 28.2.2000 – 4 L 135/99 –, juris Rn 25). Zutreffend ist auch die Würdigung des VG, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, aber der Kl. nicht für die Abschleppkosten in Anspruch genommen werden kann.
Für die Kosten einer Ersatzvornahme gilt hier § 2 Abs. 1 S. 1 SächsVwKG i.d.F. d. B. v. 17.9.2003 (SächsGVBl. 698), zuletzt geändert durch Art. 31 d. Gesetzes v. 27.1.2012 (SächsGVBl. S. 130, 144; a.F.; vgl. nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG n.F.). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SächsVwKG a.F. ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Ersatzvornahme ist dem Vollstreckungsschuldner zuzurechnen, weil sie (auch) in seinem Interesse liegt. Dessen Bestimmung erfolgt hier nach dem Polizeirecht. Danach bestimmt sich, wer für die Beseitigung der Störung durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug verantwortlich ist und in wessen Interesse sie deshalb liegt. Der Kl. als Entleiher des Fahrzeugs war indes nicht Störer.
Die Polizei hat, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört wird, ihre Maßnahme gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder Störung verursacht hat (§ 4 Abs. 1 SächsPolG). Der Kl., der das Auto von der Eigentümerin geliehen und an den Fahrer weiter verliehen hat, hat mit dem Entleihen nicht die Gefahrenschwelle überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.6.2000 – 5 A 95/00 –, juris Rn 5 zum dortigen Landesrecht). Allein verantwortlich als Verhaltensstörer für das Abstellen des Kfz war hier der Fahrer als berechtigter Inhaber der tatsächlichen Gewalt und als letzter Gewahrsamsinhaber beim Abstellen und vor dem Abschleppen des Fahrzeugs.
Der Kl. war aber auch – wie vom VG ebenfalls zutreffend ausgeführt – nicht Zustandsstörer nach § 5 SächsPolG. Danach hat die Polizei, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört wird, ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Die Beurteilung der Frage, wer Eigentümer (§ 5 Alt. 1 SächsPolG) ist, ist allein nach bürgerlichem Recht vorzunehmen (SächsOVG, Urt. v. 20.5.1996 – 3 S 342/95 –, SächsVBl. 1997, 82, 83 = NJW 1997, 2253, 2254). Eigentümerin des Autos war hier Frau H. K., nicht der Kl. Die Frage, ob der Betreffende die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt (§ 5 Alt. 2 SächsPolG), ist nach seiner tatsächlichen Sachherrschaft zu beurteilen (SächsOVG, Urt. 20.5.1996 a.a.O.; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 17.3.1998 – 11 UE 327/96 –, juris Rn 24 zum dortigen Landesrecht). Der Kl. hatte zum Zeitpunkt des Abstellens des Autos nicht die tatsächliche Sachherrschaft. Diese hatte nur der Fahrer, der durch das Abstellen des Fahrzeugs die polizeiliche Gefahrengrenze überschritt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.6.2000 – 5 A 95/00 –, juris Rn 7). Der Eigentümer ist Störer aufgrund seiner rechtlichen Sachherrschaft, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Störer aufgrund seiner tatsächlichen Sachherrschaft und Einwirkungsmöglichkeit (vgl. zum neuen Polizeirecht: Elzermann, SächsPBG, § 15 Rn 3). Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist deshalb i.d.R. der unmittelbare Besitzer aufgrund einer dinglichen oder schuldrechtlichen Befugnis oder aber der weisungsgebundene Besitzdiener, d.h. der Gewahrsamsinhaber (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31.3.2022 – 6 A 714/20 –, SächsVBl. 2022, 319 Rn 33; Elzermann a.a.O. Rn 9). Entscheidend ist die rein tatsächliche Beziehung (Elzermann a.a.O.). Das VG ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass das Besitzmittlungsverhältnis, kraft dessen der Kl. das Auto mittelbar besitzt (§ 868 BGB), ihn nicht zum Zustandsstörer macht. Die rechtliche Befugnis, auf die Sache einzuwirken, ist eine notwendige, aber – vom Eigentum abgesehen – keine hinreichende Bedingung für die Verursachung einer Gefahr. Der K...