[19] II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. In der Sache hat sie größtenteils Erfolg.
[20] 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im tenorierten Umfang gem. §§ 7 Abs. 1; 17 Abs. 1, 4 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG; § 421 BGB.
[21] a) Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet, ohne dass ein Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), ein sonstiger Haftungsausschluss (insbesondere gem. § 8 StVG) oder ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG vorgelegen hat.
[22] Gem. § 7 Abs. 1 StVG muss der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urt. v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13, Rn 5 m.w.N.). Dies ist der Fall, solange die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkt (BGH, Urt. v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18, Rn 9, juris).
[23] An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGHZ 79, 259, 263; BGH, Urt. v. 1.12.1981 – VI ZR 111/80 – VersR 1982, 243). Dies gilt insbesondere für Schäden, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 2.7.1991 – VI ZR 6/91, Rn 11 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
[24] Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der geltend gemachte Schaden dem Grunde nach der von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.
[25] Der Unfall steht in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Der Biss erfolgte noch vor Ort, nachdem der Hund gerade überrollt worden war, unmittelbar nach dem Hochheben des Hundes durch den Zeugen B.
[26] Der Biss des gerade überfahrenen Dackels stellt auch keinen eigenen Gefahrenkreis dar, den sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Der Hund hat – bei lebensnaher Betrachtung – zugebissen, weil er schockbedingt in dieser Ausnahmesituation nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden konnte. Der Zeuge B. wurde auch erst durch das Überfahren des Tieres – bereits aus tierschutzrechtlichen Erwägungen – veranlasst, nach diesem zu sehen und es zu bergen (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2013 – VI ZR 116/12, Rn 16, juris, zum Sturz eines Geschädigten auf vereister Fläche nach einem Auffahrunfall. Der Bundesgerichtshof rechnet den Sturz der Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs zu).
[27] Dieser Fall ist insoweit nicht mit der Panikreaktion von Schweinen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.7.1991 – VI ZR 6/91, juris, vergleichbar, die in erster Linie auf ein vom Geschädigten selbst gesetztes Risiko zurückzuführen war. Die Schweine waren auch nicht – wie hier – selbst Unfallbeteiligte, sondern gerieten durch ca. 50m entfernte Unfallgeräusche in Panik, was in dem dortigen Sachverhalt auf die beengten Haltungsumstände zurückzuführen war.
[28] Vorliegend war nichts Vergleichbares der Fall. Der Hund bewegte sich vor dem Vorfall angeleint im Wald. Es gibt keine Hinweise auf besondere Vorkommnisse oder andere Umstände, die mitursächlich für den Biss in die Hand des Zeugen sein könnten. Insbesondere die von den Beklagten behauptete generelle wesensmäßige Aggressivität von Rauhaardackeln ist – jedenfalls für den vorliegenden Hund – weder ersichtlich noch bewiesen.
[29] Das Überfahren war auch die Ursache des Bisses. Für die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überfahren des Hundes und dem anschließenden Biss reicht gem. § 286 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, aus, um von der Erwiesenheit eines solchen Zusammenhangs auszugehen (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urt. v. 18.4.1977 – VIII 286/75; BGH, Urt. v. 9.5.1989 – VI ZR 268/88; BGH, Urt. v. 28.1.2003 – VI ZR 139/02, Rn 5, alle zitiert nach juris). Ein solcher Grad liegt nach der Auffassung des Senats vor. Denn der Hund hat sein eigenes Herrchen nicht anlasslos in die Hand gebissen, sondern aufgrund der zuvor erlebten Situation, die durch das Beklagtenfahrzeug hervorgerufen worden war (s.o.).
[30] Einer Haftung aus Betriebsgefahr steht nicht entgegen, dass sich der Unfall auf einem Waldweg ereignet hat, der ohne Erlaubnis nicht befahren werden durfte (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1994 – VI ZR 107/94, Rn 20, juris, Unfall auf Privatgelände einer Pferderennbahn; BGH, Urt...