StVZO § 34
Leitsatz
1. Für den Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Überladung kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können.
2. Wird das zulässige Gesamtgewicht durch die Ladung nahezu erreicht, besteht keine Gewähr dafür, dass auch die zulässigen Achslasten, bei einem Sattelzug insbesondere die für die Antriebsachse zulässige Achslast, eingehalten werden. Ohne Überprüfung mit einer Achslastwaage oder einem bord-eigenen Wiegesystem muss der Fahrzeugführer die Ladung so weit verringern, bis er sich hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Achslasten auf der sicheren Seite befindet.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.6.2022 – IV-2 RBs 85/22
1 Sachverhalt
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl die zulässige Achslast um 12,39 % überschritten war, zu einer Geldbuße von 121 EUR verurteilt. Das OLG Düsseldorf hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
[…] II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft sachlich-rechtlich keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.
In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können (vgl. OLG Koblenz NZV 1997, 194; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2019, 323). Hierauf hat das Amtsgericht zutreffend abgestellt.
Der Betroffene hat den fünfachsigen Sattelzug, der am 10.9.2021 im Werk der Fa. T. in B. mit Steinpaletten (Gewicht: 23,751 t) beladen worden war, am 13.9.2021 übernommen. Das Leergewicht des Sattelzugs beträgt ausweislich der beiden Zulassungsbescheinigungen 15,713 t (8,573 t Sattelzugmaschine + 7,140 t Auflieger). Nach der Beladung reichte damit das Gesamtgewicht von 39,464 t nahe an das zulässige Gesamtgewicht von 40,00 t heran.
Bei dieser annähernden Ausschöpfung des zulässigen Gesamtgewichts bestand keine Gewähr dafür, dass auch die zulässigen Achslasten, hier insbesondere die für die Antriebsachse zulässige Achslast von 11,50 t (§ 34 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 lit. b StVZO), eingehalten waren. Über ein bordeigenes Wiegesystem verfügte der Sattelzug nicht.
Der Betroffene hätte sich daher bei der Übernahme des Sattelzuges nicht mit der Information begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 40,00 t nicht überschritten war. Er hätte aufgrund seiner aktiven Prüfungspflicht vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten am Standort des Sattelzuges mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden, oder aber, falls eine solche Achslastwaage nicht zur Verfügung stand, dass die Ladung so weit verringert wurde, bis auch die Einhaltung der zulässigen Achslasten "auf der sicheren Seite" gewährleistet war.
Das Vorbringen des Betroffenen, die für eine Teilentladung und Umladung erforderliche Ausrüstung sei am Standort des Sattelzuges nicht vorhanden gewesen, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Sattelzug hätte mit der Überschreitung der für die Antriebsachse zulässigen Achslast (hier nach Toleranzabzug 12,925 t statt zulässiger 11,50 t) das Werksgelände der Fa. T. schon nicht verlassen dürfen. Geschah dies dennoch, waren die Beteiligten gehalten, an der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Ausrüstung (ggf. Gabelstapler, zweiter Lkw) war für die Teilentladung und Umladung an den Standort des Sattelzuges zu verbringen. Dort war nach der Teilentladung eine neue Ladungssicherung vorzunehmen. In dem vorhandenen Überladungszustand durfte der Sattelzug ohne Ausnahmegenehmigung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
Es trifft entgegen der Antragsbegründung auch nicht zu, dass Wiegesysteme für eine achsweise Verwiegung ausschließlich Kontrollbehörden zur Verfügung stehen. So kann etwa die eichfähige mobile Achslastwaage des Typs Haenni WL 104, die vorliegend geeicht von der Polizei Duisburg verwendet wurde, auch von Industrie- oder Transportunternehmen erworben und eingesetzt werden (vgl. dazu www.haenni-scales.com: "all-in-one-Waage" für jeden Anwendungsfall).
War eine mobile Achslastwaage in dem Transportunternehmen, für das der Betroffene tätig war, nicht vorhanden, bedurfte es der Reduzierung der Ladung bis zum Erreichen der "sicheren Seite". Eine Unterladung war hierbei in Kauf zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main N...