Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
1. Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist die Berufung nur zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn 16). Aus der Antragsbegründung des Kl., auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – VerfGHE 68, 180 Rn 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn 54), ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 S. 1 FeV v. 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.3.2022 [BGBl I S. 498]). Grundsätzlich entfällt der bei der Ersterteilung gemäß § 15 FeV erforderliche Nachweis der Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung (§ 20 Abs. 1 S. 2 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung allerdings dann an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 1 S. 2 FeV). Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist – wie das VG zutreffend ausführt – im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.3.2021 – 11 ZB 20.3146 – juris Rn 14 m.w.N.).
Zu Unrecht beanstandet der Kl., das VG habe seine Teilnahme am Straßenverkehr seit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B im Mai 2021 nicht berücksichtigt. Hierzu hat das VG in Rn 28 seiner Urteilsgründe unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats ausgeführt, dieser Umstand reiche nicht zum Nachweis dafür aus, dass der Kl. auch über die praktischen Kenntnisse zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C1 und C1E verfüge. In Rn 31 seiner Entscheidungsgründe weist das VG ausdrücklich auf die technischen Neuerungen und Entwicklungen bei Lastkraftwagen hin. Soweit der Kl. hiergegen einwendet, er habe sich durch das Fahren seines Pkws an diese technischen Neuerungen gewöhnt, ist darauf hinzuweisen, dass die insoweit maßgebliche Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern (ABl EU Nr. L 325/1) die dort vorgesehenen Assistenzsysteme zeitlich gestaffelt und stufenweise verpflichtend einführt, wobei für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge) einerseits sowie für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 (Busse und Lastkraftwagen) andererseits unterschiedliche technische Spezifikationen und Zeitpunkte für deren verpflichtende Verwendung festgelegt sind. Dass der Kl. mit diesen für Lastkraftwagen vorgesehenen Systemen vertraut ist und dass diese bereits in dem von ihm benutzten Pkw verbaut sind, darf bezweifelt werden und ist (unter anderem) Gegenstand der von ihm abzulegenden Prüfung. Die Teilnahme am Straßenverkehr seit Mai 2021 mit Fahrzeugen, für die die Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich ist und ausreicht, entbindet ihn daher nicht von den für die Klassen C, CE, C1 und C1E gebotenen Prüfungen (vgl. hierzu Anlage 7 zur FeV). …
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des VG rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).“
zfs 3/2023, S. 177 - 178