In Abweichung zu den für das Strafverfahren gelten Grundsätzen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wird im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Zulässigkeit auch einer telefonischen Einlegung grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück, in dem die Erklärung des Betroffenen niedergeschrieben wird, die Verwaltungsbehörde, den Tag der Einlegungserklärung, die Person des Erklärenden und den Inhalt seiner Erklärung angibt und dieses vom beurkundenden Beamten oder Angestellten unterschrieben wird. Ebenso muss sich die Beurkundung auf die Tatsache erstrecken, dass der Rechtsbehelf fernmündlich eingelegt wurde. (Leitsatz der Redaktion)

LG Kaiserslautern, Beschl. v. 14.10.2022 – 5 Qs 112/

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