[5] II. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

[6] 1. Gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, findet gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Diese ist gemäß § 575 Abs. 1, 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen und zu begründen. Vorliegend kann offen bleiben, ob dem Beklagten angesichts lückenhafter Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren wäre (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn 4 ff.; v. 27.7.2021 – XI ZA 1/21, juris Rn 3 ff.). Denn das Rechtsmittel ist nur unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, die hier nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbeschl. v. 28.1.2020 – VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn 11; v. 13.4.2021 – VIII ZB 80/20, juris Rn 9; jeweils m.w.N.).

[7] 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen der § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO genügt, wonach diese die Unterschrift der Person – hier des Rechtsanwalts (§ 78 Abs. 1 ZPO) – enthalten muss, die den Schriftsatz verantwortet, weil sich der die Berufungsbegründung unterzeichnende Rechtsanwalt von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert hat. Es hat deshalb die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu Recht als unzulässig verworfen.

[8] a) Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.6.2005 – V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a aa m.w.N.). Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt. Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1988 – IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Beschl. v. 23.6.2005 – V ZB 45/04, a.a.O. unter III 2 a bb).

[9] Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbstständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1998 – IVb ZR 5/88, a.a.O.; Beschl. v. 24.1.2008 – IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn 5; vom 14.3.2017 – VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn 7).

[10] Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2008 – IX ZB 258/05, a.a.O. Rn 6; v. 14.3.2017 – VI ZB 34/16, a.a.O. Rn 8).

[11] Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung jedoch für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. Senatsurt. v. 29.10.1997 – VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 unter II 2 a; BGH, Beschl. v. 23.6.2005 – V ZB 45/04, a.a.O.; v. 24.1.2008 – IX ZB 258/05, a.a.O. Rn 7). Zur erstgenannten Fallgruppe rechnen insbesondere von ...

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