Vom 24. bis 26.1.2024 fand in Goslar der 62. Deutsche Verkehrsgerichtstag statt. Acht Arbeitskreisen befassten sich mit Themen wie Einziehung von Täterfahrzeugen, Haushaltsführungsschaden, Fahreignungsgutachten, Behördentäuschung und Punktehandel, Strafe bei Unfallflucht oder Gefährdungshaftung des Reeders für Drittschäden.
Zu dem Themenbereich "Einziehung von Täterfahrzeugen bei strafbaren Trunkenheitsfahrten?" hat der Arbeitskreis folgende Empfehlung abgegeben:
Es soll eine Einziehungsmöglichkeit für genutzte Fahrzeuge bei Trunkenheitsfahrten nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB eingeführt werden. Dabei soll die Einziehung nicht nur auf Vorsatztaten beschränkt sein.
Voraussetzung ist, dass der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Möglichkeit der Einziehung soll nicht an Grenzwerten festgemacht werden. Eine Einziehung soll auch möglich sein, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters steht (§ 74a StGB).
Ob bei Einziehung bei Dritten nur die Rechtsfolge des § 74a StGB eintritt oder auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sein müssen, soll Gegenstand weiterer Erörterung in der Rechtswissenschaft und im Gesetzgebungsverfahren zur neuen Einziehungsnorm sein.
Der Arbeitskreis schlägt vor, den bisherigen § 315f StGB als § 315f Abs. 1 zu fassen und die Norm um einen Absatz 2 zu erweitern:
"Fahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 a) oder § 316 bezieht, können eingezogen werden, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach § 315c Absatz 1 Nr. 1 a) oder § 316 rechtskräftig verurteilt worden ist. § 74a ist anzuwenden."
Zum Themenbereich "Haushaltsführungsschaden" lauten die Empfehlungen u.a. wie folgt:
Eine Erleichterung der Substanziierungsanforderungen durch Verweis auf Tabellen erscheint dem Arbeitskreis als nicht empfehlenswert. Eine pauschaliertere Bemessung des Haushaltsführungsschadens kommt nicht in Betracht. Vielmehr hält der Arbeitskreis an einer konkreten Bezifferung anhand der individuellen Verhältnisse des Einzelfalles fest. Tabellen zum Umfang des Haushaltsführungsschadens werden als Hilfsmittel zur Plausibilitätsprüfung weiterhin als hilfreich erachtet, ersetzen jedoch nicht die konkrete Darlegung des Schadens. Eine Verbesserung der Tabellen im Hinblick auf die Aktualität des Datenmaterials und die Repräsentativität bei der Datenermittlung erscheint sinnvoll. Zu diesem Zweck wird die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen der ohnehin stattfindenden Befragungen (Zeitverwendungserhebung – ZVE) sowohl die Tätigkeiten, welche die Haushaltsführung betreffen, spezifischer auszuwerten als auch die Erhebungsabstände zu verkürzen. Erleichterungen durch den technischen Fortschritt sind bei der Ermittlung des Schadensumfanges zu berücksichtigen.
Beim Thema "Weniger Strafe bei Unfallflucht?" ist Arbeitskreis der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität der Vorschrift sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher und praxistauglicher zu formulieren.
Auch nach Unfällen mit Sachschäden sollte das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt. Eine Mindestwartezeit sollte festgelegt werden. Es wird empfohlen, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information bei einer einzurichtenden, zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können, bei der die für die Schadensregulierung notwendigen Angaben zu hinterlassen sind.
Zudem empfiehlt der Arbeitskreis, die Voraussetzungen der tätigen Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu ändern.
Der Arbeitskreis ist der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet ist.
zfs 3/2024, S. 122