Hinweis: zur Frage, ob § 3 FeV als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Verbotes des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht hinreichend bestimmt und somit nicht verfassungsgemäß sei: Der BayVGH hat verfassungsrechtliche Bedenken: vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2023 – 11 BV 22.1234, zfs 2023, 474, 477 ff. (§ 3 FeV ist keine ausreichende Rechtsgrundlage); BayVGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 11 CS 21.2988, zfs 2022, 413, 416 m.w.N. S.a. BVerwG, Urt. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20, zfs 2021, 360 (Volltext: DV 2021, 109, 115 f.) und den dortigen Hinweis.

Jedenfalls für die, für den Anwendungsbereich des § 3 FeV wohl typische Fallgestaltung des im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt (mit mehr als 1,6 ‰ BAK) mit dem Fahrrad ausgesprochenen Verbots, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge zu führen, folgt das NdsOVG im Rahmen des Eilverfahren weiterhin der erstinstanzlichen Beurteilung, dass § 3 FeV insoweit eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung enthält (OVG Nds., Beschl. v. 23.8.2023, – 12 ME 93/23, DAR 2023,589 = VerkMitt. 2024, 6; vgl. auch Beschl. v. 2.2.2012 – 12 ME 274/11 –, juris, Rn 7).

Siehe insges. dazu: Müller/Rebler, DAR 2023, 437.

zfs 3/2024, S. 173 - 176

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