“… II. Die gegen den erstinstanzlichen Beschl. gerichtete zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben wäre. Das Erstgericht hat die (strengen) Voraussetzungen, unter denen die den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genießende Versammlung beschränkt werden darf, zutreffend benannt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.
Zu Recht ist das VG davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Gefahrenprognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die von ihm prognostizierte Gefahr für das Durchkommen von Einsatz- und Rettungskräften sowie die Sicherheit und Leichtigkeit der sonstigen Verkehrsteilnehmenden nicht ausreichend dargelegt hat. Auch der Beschwerdebegründung ist keine hinreichende Konkretisierung zu entnehmen.
Das VG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die zuführenden Land- bzw. Bundesstraßen vor den gesperrten Auffahrten jeweils nur in einer Richtung von einem etwaigen Stau betroffen sein dürften, so dass Notfalleinsätze jedenfalls entlang der jeweiligen Gegenfahrbahnen durchgeführt werden könnten. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Im Übrigen hat der Antragsteller bereits in seiner Antragsschrift zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gefahr der vom Antragsgegner befürchteten Staubildung durch die streitige Auflage nicht wirksam vermieden wird, wenn Kraftfahrer in Erwartung einer halbstündigen Freigabe vor den gesperrten Auffahrten verharren, statt diese mit dem fließenden Verkehr zu passieren.
Entsprechendes gilt für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Entgegen der Beschwerdeerwiderung dürfte die Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere die Aufrechterhaltung eines gewissen Verkehrsflusses, zwar nicht gänzlich aus den mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit abzuwägenden entgegenstehenden Rechtsgütern ausscheiden. Nach wie vor legt der Antragsgegner jedoch nicht hinreichend dar, dass es zu einem angesichts der Bedeutung des Art. 8 GG nicht mehr hinnehmbaren Erliegen oder massiver Behinderung des Verkehrsflusses käme. Ausweislich der angemeldeten und beauflagten Versammlungsformate (Auflagen 1.1, 1.3 und 1.4) werden (nur) im Bereich der jeweiligen Autobahnauffahrten für sieben Stunden maximal 2 Traktoren und 5 bis 10 angemeldete Teilnehmer die Zufahrten blockieren, wobei insbesondere Einsatzfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, von Abschleppunternehmen und der Straßenmeisterei die Durchfahrt ermöglicht werden muss (1.4). Damit wird – auch angesichts der zwischenzeitlich weiter erfolgten Versammlungsanmeldungen in Bezug auf zusätzliche Autobahnauffahrten entlang der BAB 11 – im Ergebnis zwar der Zugang auf diese BAB über einen ausgedehnten Landesteil mehrstündig verhindert. Mit Recht hat das VG allerdings darauf abgestellt, dass für notwendige Fahrten, die keine Ausweichmöglichkeit erlauben, in der Umgebung genügend Bundes- und Landstraßen vorhanden sind, insbesondere die B 109 und 198 sowie die L 25, L 26 und L 253. Auch hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander; insbesondere trägt sie nicht vor, dass auf diesen Straßen Versammlungen oder Aufzüge angemeldet oder sonst beabsichtigt sind …
Dieser Beschl. ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).“