“ … 3) Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten angefallenen Gebühren aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 PflVG in Höhe von 151,09 EUR.

Dabei war die berechnete 1,8-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.

Es entspricht zwischenzeitlich gefestigter Rspr. des Bundesgerichtshofs, dass grundsätzlich der durchschnittliche Verkehrsunfall mit einer 1,3-Geschäftsgebühr abgerechnet werden darf.

Vorliegend gab es unstreitig telefonische Besprechungen mit der Beklagten zu 2) zu Unfallhergang und Haftung, was den Umfang der Bearbeitung erhöht (AG Wildeshausen, Urt. v. 16.11.2005, Verkehrsrecht aktuell 2006, 5, Orientierungssatz zitiert nach JURIS) und zudem auch deshalb bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden darf, weil dies noch unter Geltung der BRAGO zusätzlich eine Besprechungsgebühr ausgelöst hätte.

Der Umfang der Bearbeitung wurde vorliegend des Weiteren durch den vorgerichtlichen Ortstermin mit dem Sachverständigen erhöht. DieWahrnehmung dieses Termins durch einen vorgerichtlich mandatierten Rechtsanwalt ist sinnvoll und zur sorgfältigen Mandatsbearbeitung auch erforderlich, zumal der Termin in der Tendenz abklären sollte, ob eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit möglich ist. Zugleich aber mögen Ortstermine zur vorgerichtlichen Aufklärung des Unfallhergangs, insbesondere wenn die Kompatibilität streitig ist, nicht selten vorkommen. Sie stellen aber nicht die Regel dar und erhöhen auf Grund der vom Anwalt zur Terminswahrnehmung aufzuwenden Zeit, zumal der Anwalt sich auch mit dem Gutachten selbst wiederum auseinander setzen muss, deutlich den Umfang der Angelegenheit.

Angesichts des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessens beschränkt sich die Kontrolle der Gebührenbemessung des Gerichts darauf, ob die Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG), wofür angesichts der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich ist.

Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich, da vorliegend kein Streit zwischen Auftraggeber und Anwalt, sondern zwischen Auftraggeber und einem ersatzpflichtigen Dritten gegeben ist (AG Köln, Urt. v. 8.6.2005, 147 C 86/05, zitiert nach JURIS).“

Mitgeteilt von RAen Hemmer & Schwarz, Riegelsberg

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