Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Gültigkeit einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erworbenen Fahrerlaubnis, die dem Kläger während der in Deutschland verhängten Sperrfrist erteilt wurde. Dem Kläger wurde im Jahr 1996 eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 erteilt. Später verzog er nach Österreich und hat dort seit mehreren Jahren seinen Wohnsitz.
Am 19.3.2005 verursachte der Kläger mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,89 Promille in Deutschland einen Verkehrsunfall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl eines deutschen Gerichts vom 13.6.2005 wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung mit einer Geldstrafe belegt, außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, für die Dauer von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die in Deutschland verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis lief am 13.6.2006 ab.
Die deutsche Polizei teilte der österreichischen Fahrerlaubnisbehörde die Trunkenheitsfahrt mit. Mit bestandskräftigem Bescheid der zuständigen österreichischen Fahrerlaubnisbehörde vom 11.5.2005 wurde dem Kläger darauf die Lenkberechtigung der Klasse 3, die aus deutschen dem Führerschein folge, auf Grund des Vorfalls vom 19.3.2005 für die Dauer von fünf Monaten ab Bescheidzustellung entzogen, eine Nachschulung sowie die Beibringung eines Gutachtens eines Amtsarztes über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung der Anordnungen. Ein Gutachten eines österreichischen Amtsarztes vom 22.7.2005 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 gesundheitlich geeignet sei. Eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer österreichischen verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vom 18.7.2005 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger derzeit knapp ausreichend geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 sei. Die vom Kläger geltend gemachte Verhaltensumkehr sei aus psychologischer Sicht glaubhaft, auch hinsichtlich der weiteren Entwicklung sei vorsichtiger Optimismus vertretbar.
Die österreichische Behörde bat die deutsche Fahrerlaubnisbehörde, welche die entzogene Fahrerlaubnis ausgestellt hatte, unter Beifügung der genannten Gutachten mit Schreiben vom 4.10.2005 um Mitteilung von Gründen, die der nun vom Kläger in Österreich beantragten Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entgegenstehen könnten. Das deutsche Landratsamt teilte der österreichischen Behörde am 24.10.2005 darauf mit, dass auf Grund der noch bis 12.6.2006 bestehenden Sperrfrist und des grenzwertigen Befundes der Eignungsuntersuchung Bedenken dagegen bestehen würden, dem Kläger bereits jetzt eine österreichische Fahrerlaubnis zu erteilen. Die österreichische Behörde teilte dem deutschen Landratsamt mit, dass dem Kläger am 24.10.2005 eine österreichische Lenkberechtigung der Klassen B, C1, E, und F ausgestellt worden sei, da er ein positives amtsärztliches Gutachten sowie eine positive verkehrspsychologischen Stellungnahme beigebracht habe. Er sei bei Ausfolgung des Führerscheines darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bis zum 12.6.2006 nicht berechtigt sei, in Deutschland Fahrzeuge zu lenken.
Am 29.6.2006 beantragte der Kläger beim Landratsamt die Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland. Das Landratsamt teilte dem Kläger darauf mit, dass die österreichische Fahrerlaubnis innerhalb der in Deutschland noch laufenden Sperrfrist erteilt worden sei. Daher folge aus ihr keine Berechtigung für Fahrten in Deutschland. Zum Nachweis seiner Fahreignung werde der Kläger aufgefordert, bis zum 1.12.2006 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer nach deutschem Recht zugelassenen Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen; andernfalls müsse auf die Nichteignung geschlossen werden. Unabhängig davon, dass die österreichischen Stellen, die den Kläger zur Frage der Fahreignung untersucht hätten, keine Zulassung nach deutschem Recht besäßen, folge aus der Formulierung, dass der Kläger knapp ausreichend geeignet erscheine, noch keine den Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahrereignung entsprechende stabile und gefestigte Änderung im Umgang mit Alkohol. Unter Berufung auf die aus der neueren Rspr. des EuGH folgende Pflicht der Staaten, innerhalb der EU ausgestellte Führerscheine gegenseitig anzuerkennen, wandte sich der Kläger gegen die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens und legte das geforderte Gutachten nicht vor.
Eine Verbescheidung des Antrags auf Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis erfolgte durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht.
Die auf die Feststellung, dass der Kläger auf Grund der am 24.10.2005 in Österreich erworbenen Fahrerlaubnis ab dem 13.6.2006 zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, gerichtete Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das ...