Gem. Antrag der Klägerin vom 26.10.2002 und Annahme der Beklagten vom 5.11.2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Parteien vereinbarten eine Mietsonderzahlung von 17.241,38 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer 20.000 EUR; die Bruttobeträge sind auch nachfolgend jeweils in Klammer angeführt) und monatliche Leasingraten von 920 EUR (1.067,20 EUR) bei einer Leasingdauer von 36 Monaten, beginnend mit dem 1.12.2002. Der Anschaffungswert des Fahrzeugs ist im Vertrag mit 60.338,79 EUR (69.993 EUR), der Restwert mit 18.101,64 EUR (20.997,90 EUR) angegeben.

In dem Leasingvertrag ist u.a. Folgendes bestimmt:

"Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch die monatlich zu entrichtende Leasingrate während der Vertragsdauer die Anschaffungs-Finanzierungs-Nebenkosten von E [Beklagte] nicht gedeckt werden (Teilamortisation). Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften vereinbaren die Parteien den obigen Restwert. Auf Verlangen von E ist der Leasingnehmer verpflichtet, bei Ende der oben vereinbarten Vertragsdauer den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert käuflich zu erwerben. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 16 der umseitigen Vertragsbedingungen."

Die dem Leasingvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden AVB) lauten auszugsweise:

"§ 10 Gefahrtragung (Sach- und Preisgefahr)"

1. Mit Übernahme des Leasing-Objektes geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und des Diebstahls des Leasing-Objektes auf den Leasingnehmer über. [ … ] Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Darüber hinaus steht sowohl dem Leasingnehmer als auch E in den vorgenannten Fällen ein kurzfristiges Kündigungsrecht zu.

2. § 10 Ziff. 1 gilt entsprechend im Falle der Beschädigung des Leasing-Objektes. Ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die Reparaturkosten 60 % des Zeitwertes des Leasing-Objektes überschreiten.

3. Für jeden Fall der Kündigung ist E dann berechtigt, vom Leasingnehmer eine Ausgleichszahlung analog der Berechnung gem. § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu verlangen (Kündigungsforderung). E wird Zug um Zug gegen Ausgleich der Kündigungsforderung etwaige Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherungen, s. § 11) an den Leasingnehmer bis zur Höhe der Kündigungsforderung abtreten.

[ … ]

§ 11 Versicherungspflicht

1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, bis zur tatsächlichen Rückgabe das Leasing-Objekt auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere Schwachstrom und gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Für Kraftfahrzeuge ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 2,0 Mio. DM pauschal und eine Vollkasko-Versicherung mit 1.000 DM Selbstbeteiligung abzuschließen.

2. Der Leasingnehmer hat E zur Erteilung eines üblichen Sicherungsscheins mit der Übernahmebestätigung eine unterzeichnete Versicherungserklärung zu übergeben und E den Sicherungsschein zu überlassen.

[ … ]

4. Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer hiermit unwiderruflich alle Rechte aus dem gem. § 11 des Leasingvertrages abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die die Abtretung hiermit annehmende E ab. Mit dem Abschluss des Leasingvertrages weist der Leasingnehmer im Schadensfall bereits jetzt die Versicherung an, Entschädigungszahlungen ausschließlich an E zu leisten. Die Abwicklung mit dem Versicherer obliegt dem Leasingnehmer. Hat der Leasingnehmer die Ansprüche von E voll erfüllt, stehen die Ansprüche gegen den Versicherer dem Leasingnehmer zu. [ … ]

5. Die Versicherungsentschädigungen werden dem Leasingnehmer auf die von ihm nach § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu erbringenden Leistungen angerechnet, jedoch mit Ausnahme des Betrages, den die Versicherung zum Ausgleich des nach Wiederherstellung des Leasing-Objektes noch verbleibenden merkantilen Minderwertes leistet.

[ … ]

§ 13 (Folgen der fristlosen Kündigung)

1. Im Falle der fristlosen Kündigung durch E (im Falle des § 10 durch E oder den Leasingnehmer) werden zusätzlich zu den rückständigen Brutto-Leasingraten die für die restliche Vertragsdauer noch ausstehenden Netto-Leasingraten sowie der vertraglich vereinbarte Netto-Restwert, jeweils abgezinst zum Refinanzierungszinssatz von E und unter Abzug ersparter Kosten der E als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung des Leasing-Objektes (ohne Mehrwertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für das Leasing-Objekt erzielt worden wäre (Nachmieterlös), auf die Forderung angerechnet.

[ … ]

§ 16 (Andienungsrecht des Leasinggebers)

1. Die Parteien haben einen Teil-Amortisations-Leasingvertrag abgeschlossen. Sie sind sich darüber...

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