“ … II. 1. Der Antrag der Betroffenen auf Nachholung des rechtlichen Gehörs hat keinen Erfolg.

Die ausdrücklich von der Betroffenen und an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist schon von ihrem Wortlaut her als Rechtsbehelf gegen eine Revisionsentscheidung bzw. Rechtsbeschwerdeentscheidung nicht statthaft. Die Vorschrift des § 33a StPO gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist.

Dies ist hier nicht der Fall. Denn gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen § 356a StPO statthaft. Entsprechend anwendbar ist § 356a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als spezieller befristeter Rechtsbehelf der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. OLG Hamm VRS 109, 43).

a) Der damit nach § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als Rechtsbehelf nach § 356a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG anzusehende Antrag der Betroffenen ist indes unzulässig.

Die Betroffene hat nämlich den Rechtsbehelf nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht.

Die einwöchige Frist beginnt gem. § 356a S. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Da das Rechtsbeschwerdegericht den Zeitpunkt, zu dem der Betroffene Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt hat, nicht zuverlässig selbst feststellen kann und dieser häufig von Umständen aus der Sphäre des Betroffenen abhängt, muss er den Zeitpunkt der Kenntniserlangung gem. § 356a S. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG glaubhaft machen, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG mitzuteilen ist (BGH NStZ 2005, 462, 463).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Betroffene macht vorliegend zur Begründung der Gehörsverletzung geltend, der Bußgeldsenat habe im Zusammenhang mit der von der Betroffenen gerügten und vermeintlich fehlerhaften Zurückweisung der Beweisanträge durch das AG das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt. Damit hängt die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Betroffene von dem Senatsbeschluss vom 25.7.2007 Kenntnis erlangt hat.

Ausweislich der Schlussverfügung der Geschäftsstelle des Bußgeldsenates wurde der Senatsbeschluss vom 25.7.2007 am 1.8.2007 an die Betroffene persönlich und an den Verteidiger der Betroffenen abgesandt. Es kann angenommen werden, dass der Postlauf nicht länger als 3 Tage gedauert hat (vgl. BGH a.a.O.), sodass davon auszugehen ist, dass die Betroffene noch innerhalb der ersten Augustwoche Kenntnis von der Entscheidung des Bußgeldsenates erlangt hat. Mit der Antragsschrift ihres Verteidigers, die am 13.8.2007 beim Thüringer OLG einging, ist mithin die Wochenfrist des § 356a S. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht gehalten worden. Unabhängig hiervon ist der Rechtsbehelf des § 356a StPO in jedem Fall deshalb unzulässig, da der Zeitpunkt der Kenntniserlangung auch nicht innerhalb der einwöchigen Frist nach § 356a S. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG glaubhaft gemacht worden ist. Eine entsprechende Glaubhaftmachung erfolgte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Im Übrigen liegt auch kein derartiger Ausnahmefall vor, dass der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der Rüge entnehmen könnte.

b) Ungeachtet ihrer Unzulässigkeit ist die Anhörungsrüge nach § 356a StPO aber auch in der Sache unbegründet. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 25.7.2007 das rechtliche Gehör der Betroffenen nicht verletzt.

Der Bußgeldsenat hat zum Nachteil der Betroffenen weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Betroffene nicht gehört worden wäre, noch hat der Senat bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Trotz der nach § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG bestehenden Möglichkeit der Antragsverwerfung ohne Begründung hat sich der Bußgeldsenat ausführlich mit den Vorbringen der Betroffenen im Zulassungsverfahren auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang wurden keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Betroffene nicht gehört worden wäre. Sämtliches Vorbringen der Betroffenen im Rahmen der von ihr erhobenen Verfahrensrügen wurde gewürdigt.

Soweit die Betroffene nunmehr die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats vom 25.7.2007 angreift, kann sie im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 356a StPO i.V.m. § 46 Ab. 1 OWiG nicht gehört werden. Denn das Rügeverfahren dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung inhaltlich im vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57L).

c) Die Kosten der Anhörungsrüge, die der Gesetzgeber als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat, und die im Misserfolgsfall gem. Nr. 3900 KV zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 50,00 EUR auslöst, hat gem. § 465 Abs. 1 StPO analog i.V.m. § 46 Abs. ...

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