Gegen Entscheidungen im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 356a StPO statthaft, der innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht werden muss.
(Leitsatz der Schriftleitung)
Thüringer OLG, Beschl. v. 27.12.2007 – 1 Ss 184/07
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