“ … 1. Das LG hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen die Beklagte zu Recht dem Grunde nach für gegeben erachtet.
a) Nach der Rspr. des BGH (BGHZ 169, 86, 88 ff.) und der inzwischen ergangenen obergerichtlichen Rspr. ( … ) hat die Klägerin als Gebäudeversicherer der Eigentümer entsprechend den Grundsätzen der Mehrfachversicherung einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich des von ihr regulierten Schadens gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mieters. Das beruht darauf, dass in der Gebäudeversicherung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Regressverzicht gegenüber dem Mieter in den Fällen anzunehmen ist, in denen der Mieter einen vom Gebäudeversicherer zu regulierenden Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat.
… Das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen hohen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltsanforderungen durchgeführt werden darf (vgl. OLG Zweibrücken VersR 2001, 455; OLG Köln VersR 1996, 1491, 1492). Mit dem LG ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Mieter dieser Gefahr bewusst war, weil er eigenen Angaben zufolge das Fett zunächst “ständig beobachtete’. Dadurch dass er anschließend gleichwohl die Küche verließ und den Fetttopf auf eingeschalteter Herdplatte etwa zwei Minuten sich selbst überließ, indem er ins Wohnzimmer ging und dort seiner Freundin einen Telefonhörer weiterreichte, verletzte er daher objektiv und subjektiv die allgemeine Sorgfaltspflicht (vgl. OLG Köln a.a.O.). Dieses Verhalten des Mieters, der offensichtlich alsbald vom Wohnzimmer wieder in die Küche zurückkehren wollte, ist mit dem LG als leicht fahrlässig zu bewerten.
2. … Der Zeitwertschaden beläuft sich somit auf … 12.896.63 EUR
3. Bei der Frage, wie der Ausgleichsanspruch zu bestimmen ist, hat das LG dafür gehalten, ihn nach der Formel
Eigene Entschädigungspflicht im Außenverhältnis x Gesamtschaden : Summe der einzelnen Entschädigungspflichten im Außenverhältnis
zu berechnen. Seiner Ansicht nach hat der Ausgleich zwischen den Versicherern entsprechend der Vorgabe des BGH (BGHZ 169, 86, 98) nach dem Maßstab des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. zu erfolgen und damit in dem Verhältnis, in dem die Versicherer den Versicherungsnehmern leistungspflichtig waren. Das folge aus der Vorschrift selbst, die gerade nicht die grundsätzlich hälftige Haftungsaufteilung des § 426 BGB aufnehme, sondern die “relative’ Verteilung vorschreibe. Wenn eine von § 59 VVG a.F. abweichende Berechnung hätte gelten sollen, hätte der BGH dies angemerkt. Da dies nicht geschehen sei, könne hier nicht einfach die Hälfte des doppelt versicherten Betrages (Zeitwertes) angesetzt werden.
In ähnlicher Weise argumentieren Rspr. und Literatur, soweit sie die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung teilen (vgl. LG Kassel VersR 2007, 986, 987; LG Köln VersR 1982, 1165, 1166; Günther, VersR 2006, 1539, 1542; ders., VersR 2007, 1652; Wolter, VersR 2007, 987 ff.; Wälder, r+s 2007, 381 f.). Sie weisen zusätzlich daraufhin, dass die von ihnen für richtig gehaltene Berechnungsmethode im Ergebnis dazu führe, dass jeder Versicherer den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die jeweilige Summe, für die er eintrittspflichtig sei, zu tragen habe und genau dies dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 und 2 VVG a.F. entspreche (LG Kassel a.a.O.). Absatz 1 dieser Vorschrift stelle auf das Übersteigen des Gesamtschadens ab, der nur der höhere Entschädigungsbetrag sein könne. Wenn sodann nach Absatz 2 dieser Vorschrift im Innenverhältnis die Versicherer nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen den Versicherungsnehmern gegenüber obliege, anteilig haften sollten, sei dies auf den Gesamtschaden nach Absatz 1 bezogen zu verstehen, d.h. Berechnungsmaßstab sei der Gesamtschaden i.S.d. höheren Betrages (LG Kassel a.a.O.). Darüber hinaus wird als Argument angeführt, dass der Gesetzgeber die Ausgleichspflicht in § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. grundsätzlich anders gestaltet habe als bei gesamtschuldnerischer Haftung gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Statt eines Ausgleichs zu gleichen Teilen habe er sich insoweit zu einer Abkehr vom BGB und zu einem Ausgleich nach den jeweiligen Beträgen der Außenhaftung bekannt (Wälder, a.a.O., 382 unter Hinweis auf die Begründung zu den Entwürfen eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag … RT-vorlage … Berlin 1906, §§ 59, 60, S. 67). Die Berechnungsweise beachte schließlich auch die Vorgaben des BGH, da auf Seiten des Haftpflichtversicherers lediglich eine Beteiligung entsprechend des von ihm zu tragenden Zeitwerts berücksichtigt sei, der Ausgleich zu Lasten des Haftpflichtversicherers demgemäß im Rahmen der bis zum Zeitwert bestehenden Deckungsgleichheit der Ersatzverpflichtungen verbleibe (LG Kassel a.a.O.).
Demgegenüber lehnen es die obergerichtliche Rspr. (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Köln VersR 2007, 1411, 1412) und ein anderer Teil der Literatur (Günther, VersR 2004, 595, 598; Neugeba...