“ … 2) Mit Ausnahme des Besteckes (und der Kindertrage und des Teppichs, s.o.) bestand für die oben genannten Gegenstände bedingungsgemäßer (Außen)-Versicherungsschutz.
a) Der Kläger kann seinen Anspruch allerdings nur aus § 8 Nr. 1 VHB 2000 herleiten (Außenversicherung). In Bezug auf § 9 Nr. 3 VHB 2000 greift er das Urteil nicht hinreichend an. Diese Vorschrift kommt auch nicht zum Tragen, worauf das LG zutreffend hingewiesen hat. Der Einbruch erfolgte nicht in die neu zu beziehende Wohnung, sondern in die Betriebsräumlichkeiten der … GmbH.
b) Im Rahmen der Außenversicherung nach § 8 Nr. 1 VHB 2000 sind Hausratsgegenstände versichert, die sich “vorübergehend’ außerhalb der – versicherten – Wohnung befinden, wobei Zeiträume von mehr als drei Monaten nicht mehr als “vorübergehend’ gelten. “Vorübergehend’ bedeutet nach allgemeiner Meinung, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss (OLG Celle r+s 1989, 157). Beabsichtigt der Versicherungsnehmer von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache, so kommt eine Außenversicherung von vorneherein nicht in Betracht. Die Rücknahmewahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer nur vorübergehenden Entfernung muss im Schadenszeitpunkt schon und noch bestehen. Demnach sind Wille und Vorstellung des Versicherungsnehmers maßgebliche, wenn auch nicht alleinige Beurteilungskriterium dafür, ob eine vorübergehende Entfernung in Betracht kommt. Sie allein können nämlich eine Entfernung einer Sache nicht stets zu einer vorübergehenden Entfernung machen. Zwar wird man von einem Versicherungsnehmer nicht den Nachweis verlangen können, dass er seinen vorhandenen Willen und seine gegebenen Vorstellungen ohne den Eintritt des Schadensfalles mit Sicherheit verwirklicht hätte, sondern wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür genügen lassen müssen. Beweisbelastet für die Voraussetzung “vorübergehend’ ist der Versicherungsnehmer (BGH VersR 1986, 778).
c) Die Begründung des LG, wonach der Kläger selbst angegeben habe, die in die Betriebsräumlichkeiten verbrachten Gegenstände wären dort belassen worden, wird von der protokollierten Erklärung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht ohne Zweifel getragen. Denn der Kläger hat zu den Kameras, zu Brille und zu der Kleidung insoweit keine eindeutigen Angaben gemacht. Die mit der Berufungsbegründung vorgetragene “Ergänzung’ des Klägervortrages … erscheint dem Senat auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Anhörung des Klägers in der Berufungsinstanz nachvollziehbar. In einen Fall wie dem vorliegenden, wo die alte Wohnung noch besteht, die neue noch nicht bezogen worden ist, hat man das – auch vom Willen des Versicherungsnehmers getragene – Merkmal “vorübergehend’ (und die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit für die Rückkehr der Gegenstände) nach dem Charakter der Gegenstände und den Angaben des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Denn der Versicherungsnehmer befindet sich in einem solchen Fall in einer schwierigen Situation, weil Versicherungsschutz über § 9 Nr. 3 VHB (noch) nicht besteht, da die neue Wohnung noch nicht bezogen worden ist, und sich die betroffenen Hausratsgegenstände nicht (mehr) in der alten Wohnung befinden. Demzufolge hält es der Senat für gerechtfertigt, zur Beurteilung des Willens des Versicherungsnehmers auch darauf abzustellen, ob es sich bei den Gegenständen um Sachen des täglichen Gebrauchs handelt, die täglich benutzt werden (können) und die sich “nur’ zufällig außerhalb der (alten und neuen) Wohnung befunden haben (z.B. im Auto oder bei Verwandten), als sie durch einen Einbruchsdiebstahl entwendet wurden.
cc) Legt man diesen Maßstab an, so sind die zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke versichert gewesen sein. Zum einen handelt es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen hat der Kläger nachvollziehbar erläutert, dass diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumlichkeiten verbleiben sollten. Die Brillen hat er dort (aus Unachtsamkeit) liegen gelassen. Die Kameras dienten dem privaten Gebrauch und sind auch zur Anfertigung von Familienfotos (in der alten Wohnung) verwendet worden. Die Kleidungsstücke sind immer wieder ausgetauscht worden. Etwas anderes gilt aber für das Besteck. Insoweit hat der Kläger eingeräumt, dass es nicht zurück nach R sollte.
3) Der Kläger hat das sog. äußere Bild eines versicherten Einbruchsdiebstahls (§§ 4 Nr. 2, 5 Nr. 3a VHB 200) in Bezug auf die oben genannten Gegenstände bewiesen.
a) Hierzu genügt es, dass der Versicherungsnehmer das Vorliegen von stimmigen Einbruchsspuren sowie das Vorhandensein der als gestohlen gemeldeten Hausratsgegenstände vor dem Diebstahl und das Nichtwiedervorfinden dieser Gegenstände nach dem Diebstahl beweist (vgl. zuletzt BGH VersR 2007, 104). Kann der Versicherungsnehmer diesen Beweis nicht durch Zeugen erbringen, so kann auf seine Angaben zurückgegriffen werden, falls die – zu Gunsten des Versicherungsnehmers sp...