1. Aufl. 2008, Verlag C.H. Beck, 188 Seiten, kart., 22,00 EUR
Das Buch erscheint "just in time". Auch wenn die Autoren ein besonderes Augenmerk auf die Kfz-Versicherung richten, ist es nicht nur für Verkehrsjuristen, sondern für alle, die sich mit dem neuen VVG vertraut machen wollen, wertvoll. Soweit Vorschriften des VVG n.F. erläutert werden, sind sie abgedruckt worden. Teilweise werden alte und neue Normen synoptisch nebeneinander gestellt. Nicht nur das neue, sondern auch das alte Recht wird ausführlich dargestellt. Das fördert das bessere Verständnis des neuen Rechts und trägt auch den Umstand Rechnung, dass das alte Recht weitgehend noch für vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge bis zum 31.12.2008 weiter gilt, soweit der Versicherungsfall bis dahin eintritt. Schwerpunkte der Darstellung sind nacheinander: Der Abschluss des Versicherungsvertrages, die vorläufige Deckung, die vorvertragliche Anzeigepflicht, die Prämienregelung, die Aufgabe des "Alles-oder-Nichts-Prinzips" (ein Herzstück der Reform), die Gefahrerhöhung, Obliegenheitsverletzungen, die Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Kasko-Versicherung, Rettungskosten, die Zurechnung des Verhaltens Dritter, der Regress des Versicherers, die Versicherungsleistung, Klagefrist und Verjährung, die Doppelversicherung, das kranke Versicherungsverhältnis, die Schweigepflichtentbindung, die Einrichtung von Schlichtungsstellen, Gerichtsstand, sowie, wenn auch recht komprimiert, die Unfall- und Schutzbriefversicherung mit einem Ausblick auf die neuen Musterbedingungen AKB 2008.
Die Verfasser begnügen sich nicht mit der bloßen Wiedergabe des positiven Rechts, sondern erörtern und beziehen in Auseinandersetzung mit der bisher zum neuen VVG vorliegenden Literatur auch Position zu Streitfragen, die sich bereits jetzt abzeichnen. Dabei kommen ihnen als Fundgrube besonders die einführenden Abhandlungen von Rixecker in der zfs 2007 zu statten. Das sei an einigen herausgegriffenen Problemfeldern aufgezeigt: Stahl schildert zunächst die durch § 6 VVG n.F. eingeführte Pflicht zur Beratung und ihrer Dokumentation. Er schließt sich Rixecker (zfs 2007, 191 f.) darin an, dass die Verletzung von Dokumentationspflichten zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherer führen kann. Hier drängt sich die Parallele zum Arzthaftungsrecht auf. Stahl weist weiter im Zusammenhang der Erörterung der Informationspflicht darauf hin, dass das Gebot der Rechtzeitigkeit dem Policenmodell die Grundlage entzogen hat. Zum Begriff der Rechtzeitigkeit führt er überzeugend aus, dass es bei standardisierten Versicherungen, zu denen er auch die Kfz-Versicherung zählt, ausreicht, wenn der Kunde Gelegenheit hat, sich einige Minuten vor der Antragstellung zu informieren. Er greift dabei auch die Überlegung von Schimikowski, (r+s 2007, 133 f.) auf, dass gerade die Kfz-Versicherung ein relativ bekanntes Produkt ist und der Versicherungsnehmer sich bei dieser Versicherung nur auf ein Jahr bindet. Burmann/Heß führen aus, dass auch nach der Neuregelung im VVG ein rückwirkender Wegfall der vorläufigen Deckung möglich ist. Sie beziehen sich dabei auf den Wortlaut des § 52 Abs. 1 VVG n.F., in dem davon die Rede ist, dass der Vertrag über die vorläufige Deckung spätestens zu dem Zeitpunkt des Verzuges mit der Erstprämie endet. Dieselben Autoren zeigen auf, dass sich die Aufgabe des "Alles-oder-Nichts-Prinzips" – wie erwähnt, ein Kernpunkt der Reform – auf die Bereiche Gefahrenerhöhung, Obliegenheitsverletzung, Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Schadenversicherung, Schadensminderungsobliegenheit und Rettungskosten auswirkt. Als weitere Neuerungen heben sie hervor: Einfache Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmer hat künftig keine Auswirkungen mehr auf die Leistungspflicht des VR. Der Versicherer muss nunmehr regelmäßig, also auch bei Obliegenheitsverletzungen, einen Vorsatz des Versicherungsnehmers beweisen. Grobe Fahrlässigkeit wird zwar weiterhin vermutet. Der Versicherer bleibt indessen bei vermuteter oder festgestellter grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers für den Grad des Verschuldens, auf den er sich zur Leistungskürzung beruft, beweisbelastet. An sich, hierauf weisen die Autoren im Anschluss an Rixecker (zfs 2007, 136 f.) zu Recht hin, widerspricht es dem Beweislastverteilungssystem der Neuregelung, dass der Versicherer bei einer objektiven Gefahrerhöhung leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen oder verzögert zu haben. Sie rechtfertigen diese "Fahrplanabweichung" überzeugend mit der Überlegung, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer zunächst die Kenntnis von der Gefahrerhöhung nachweisen muss, so dass dann dessen Vorsatz nahe liegt und daher vermutet werden darf. In der Darstellung der Obliegenheitsverletzungen pflichtet Stahl bei Erörterung des Kürzungsmaßstabes mit Recht Römer (VersR 2006, 740 f.) in der Ansicht bei, dass die Kürzungsskala von 0 bis 100 % reicht, mithin...