StVG §§ 3 Abs. 4 S. 2, 24 a Abs. 2, 25 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1, FeV Anlage 4 Nr. 9.1
Leitsatz
Im Regelfall schließt bereits die nachgewiesene einmalige Einnahme von Kokain oder Amphetamin die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.
(Leitsatz der Schriftleitung)
Ein Norm- oder Wertungswiderspruch zwischen den Vorschriften in §§ 24 a Abs. 2, 25 Abs. 1 S. 2 StVG betreffend die Anordnung eines Fahrverbots und den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung bei Betäubungsmittelkonsum nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 besteht nicht.
(Amtlicher Leitsatz)
Hamburgisches OVG, Beschl. v. 20.11.2007 – 3 So 147/06
Aus den Gründen
“Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts [VG Hamburg] vom 4.9.2006, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 5 K 1428/06 abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg.
I. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 6.10.2005 gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 FeV unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich nach Auffassung der Beklagten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Anlass für die Verfügung der Beklagten war das Ergebnis einer Blutprobe, die im Rahmen einer Verkehrskontrolle Anfang Juli 2005 angeordnet worden war und die ergeben hatte, dass der Kläger Amphetamin konsumiert hatte. Die Ungeeignetheit des Klägers folge aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§11,13 und 14 FeV. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.4.2006 zurück. Dagegen hat der Kläger am 8.5.2006 Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Den weiterhin gestellten Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, begründete er u.a. damit, dass die Rechtsgrundlage für den Entziehungsbescheid, § 46 Abs. 1 FeV, soweit dieser auf Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV verweise, wegen Widerspruchs gegen die gesetzlichen Bestimmungen in §§ 24 a Abs. 2, 25 Abs. 1 S. 2 StVG nichtig sei und berief sich dazu auf Ausführungen von Prof. D (DAR 2004, 626).
Das VG hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschl. v. 30.6.2006 (5 E 1464/06) abgelehnt und u.a. die Auffassung vertreten, hinreichende Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des § 46 Abs. 1 FeV seien nicht gegeben. Die Regelungen der §§ 24, 24a und 25 StVG hätten sankionierenden Charakter, während die auf § 6 Abs. 1 StVG beruhenden Vorschriften der FeV gefahrenabwehrrechtlichen Charakter hätten. Auf Grund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, unterschiedliche Regelungsinhalte zu normieren. Auch im Übrigen sei die angefochtene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht mit Beschl. v. 24.8.2006 verworfen, soweit sie den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage betraf, und zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war.
Mit Beschl. v. 4.9.2006 hat das VG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägervertreters für das Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt und auf die Gründe des Beschlusses vom 30.6.2006 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Kläger insbesondere geltend, das VG habe sich nicht hinreichend mit der Rechtsauffassung von Prof. D auseinandergesetzt. Wenn ein renommierter Wissenschaftler und Richter eine Rechtsauffassung vertrete, könne sich ein Gericht, im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht darüber hinwegsetzen; dies gelte unabhängig davon, ob es sich dieser Rechtsauffassung nach einer ausführlichen Auseinandersetzung im Hauptsacheverfahren im Ergebnis anschließe oder nicht.
II. Die zulässige Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Versagung der Prozesskostenhilfe gem. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für die erste Instanz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. Prozesskostenhilferechts. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten genügt zwar grundsätzlich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung; allerdings dürfen diese Erfolgschancen nicht nur entfernte oder bloß theoretische sein. Bietet der Sachstand keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung und lassen sich die gebotenen rechtlichen Folgerungen ohne große Schwierigkeiten zu Lasten des Antragstellers ziehen, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn 64). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein renommierter Wissenschaftler eine abweichende Rechtsauffassung zur Gültigkeit maßgeblicher Normen vertritt. Kann diese Rechtsa...