In dem "Porsche-Urteil" ging der BGH davon aus, dass der Geschädigte, der fiktiv abrechne, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen könne (vgl. BGH VersR 2003, 920).
Der BGH schloss die Möglichkeit der Verweisung auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten in der maßgeblichen Region aus. Das sei eine zwar statistisch einwandfrei ermittelte Rechengröße, spiegele aber nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag wieder. Kernaussage der Entscheidung des BGH ist die folgende Feststellung: "Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen (BGH VersR 2003, 921 unter II 2 b) aa)."
Angesichts dieser Festlegung des BGH verwundert es, dass die Auffassung vertreten wird, der Geschädigte müsse sich bei fiktiver Schadensabrechnung auf eine mühelose und ohne weiteres zugängliche gleichwertige Reparaturmöglichkeit in anderen Fachwerkstätten verweisen lassen (vgl. LG Heidelberg SP 2006, 248; AG Bad Freienwalde NJW 2007, 579; Martis/Ensslin, MDR 2008, 6, 14).
Ein Abweichen von dem Grundsatz des BGH, dass bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt anzusetzen seien, lässt sich auch nicht aus der Aufhebung der Markenbindung durch die GruppenfreistellungsVO der EU-Kommission (1400/2002) ableiten. Die damit verbundene Deregulierung und Ausweitung des Wettbewerbes hatte lediglich zur Folge, dass nunmehr auch markenungebundene Werkstätten Originalersatzteile von dem Hersteller beziehen können. Ob die Feststellung gesichert ist, dass seit dieser Deregulierung viele frühere markengebundene Fachwerkstätten ihre Markenbindung aufgegeben haben und jetzt als freie Werkstätten weiter arbeiten (so Martis/Ensslin, a.a.O.) bedarf keiner Klärung, da der Verweis auf konkrete günstigere Möglichkeiten der Schadensbehebung im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht zulässig ist (vgl. LG Bochum zfs 2006, 205; AG Aachen NZV 2005, 588; Höfle, zfs 2006, 240, 244). Grundlage der fiktiven Abrechnung ist allein die zutreffende Schätzung des Sachverständigen, dem der BGH als Rechnungsgröße die Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt vorgegeben hat.
RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.