“Die Klägerin, die eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt, schlachtet Fahrzeuge aus und setzt sie zusammen. Sie unterhält bei der Beklagten eine Versicherung für Kfz-Handel und -Handwerk. Sie behauptet, ihr sei ein aus Einzelteilen im Betrieb der Klägerin zusammengesetzter BMW entwendet worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 13.9.1996 einen Pkw BMW 320i ohne Kraftfahrzeugbrief zum Preise von 1.000 DM von einem Verkäufer namens X mit der Fahrgestellnummer … erworben. Der Wagen habe einen Brandschaden gehabt und sei zum Ausschlachten angekauft worden. Am 5.6.1997 habe sie einen BMW M3 mit der Fahrgestellnummer … als Unfallwagen mit Kraftfahrzeugbrief zum Kaufpreis von 22.250 DM erworben. Unter Verwendung von Teilen aus dem auszuschlachtenden BMW habe sie den BMW M3 völlig neu aufgebaut. Dieser sei durch den Vater des Geschäftsführers der Klägerin mit einer roten Nummer Probe gefahren worden. Am 26.1.1998 sei das Fahrzeug von dessen Betriebsgrundstück bei bereits abgenommener roter Nummer von Unbekannten entwendet worden.
Das LG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 12 Abs. 1 I b) AKB besteht nicht. Nach den Versicherungsbedingungen besteht nämlich für die behauptete Entwendung kein Deckungsschutz.
a) Nach I Nr. 2 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk bezieht sich die Versicherung auf eigene Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die nach § 18 StVZO der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind, bzw. nach § 29a StVO ein gültiges Versicherungskennzeichen führen müssen, aber nicht führen. Als eigene gelten auch Fahrzeuge i.S.v. S. 1, die einem anderen zur Sicherung übereignet, aber im Besitz des Versicherungsnehmers belassen sind. Fahrzeuge, die der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben hat, gelten vom Zeitpunkt der Übergabe an nicht mehr als eigene Fahrzeuge.
Auf die Frage, ob das Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen versehen war (I Nr. 1 der Sonderbedingungen), kommt es nicht an. Nach dem Vortrag der Klägerin war das zuvor angebrachte rote Kennzeichen zum Zeitpunkt des Verlustes des Kraftwagens auch abmontiert. Auch I Nr. 4 der Sonderbedingungen greift nicht ein, weil sich das Fahrzeug nicht in der Obhut der Klägerin, sondern auf dem Betriebsgelände des Zeugen L befand.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat kann nicht angenommen werden, dass es sich bei dem der Beklagten am 29.1.1998 als gestohlen gemeldeten Fahrzeug um ein eigenes Fahrzeug der Klägerin i.S.d. Sonderbedingungen gehandelt hat. Bei dem zusammengesetzten Fahrzeug wurden wesentliche Teile des Fahrzeugs verwendet, welches dem Zeugen I am 29.10.1996 gestohlen worden ist (amtliches Kennzeichen xx 34). Demnach ist gem. § 935 Abs. 1 BGB ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an den Fahrzeugteilen durch die Klägerin nach § 932 BGB nicht eingetreten.
Der Zeuge I hat glaubhaft bekundet, dass ihm am 29.10.1996 das Fahrzeug entwendet worden sei. Er habe seinerzeit in der T-straße 16 in P gewohnt. Er habe das Fahrzeug schräg gegenüber geparkt. An dem Nachmittag habe er den Wagen selbst gefahren und abgestellt. Der Wagen sei nicht vorher aus der Hand gegeben, insbesondere nicht verkauft worden. Im Laufe des Nachmittags habe ein Nachbarjunge geklingelt und erklärt, jemand mache sich am Fahrzeug zu schaffen. Als er auf die Straße gegangen sei, sei der Wagen schon weg gewesen.
An der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen keine Zweifel. …
Aus dem Gutachten des Sachverständigen W ist zu entnehmen, dass er nach Untersuchung des sichergestellten zusammengesetzten BMW M3 an einer Stelle die verdeckt angebrachte FIN des ehemaligen Fahrzeugs des Zeugen I festgestellt hat. …
Damit steht fest, dass das streitige Fahrzeug aus Teilen des Fahrzeugs (insbesondere Karosserieteilen) zusammengesetzt wurde, welches dem Zeugen I gestohlen wurde. Für die Annahme eines Alternativgeschehens ist kein Raum.
Ein gutgläubiger Erwerb dieser Teile scheidet mithin aus, §§ 935, 932 BGB. Aus § 1006 BGB ergibt sich nichts anderes. Auch wenn man die Vorschrift, die nur für Ansprüche gilt, die Eigentum voraussetzen (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1006 Rn 3) im Versicherungsverhältnis anwendet, weil die Sonderbedingungen insoweit an das Eigentum anknüpfen, so greift die Vermutung bei abhanden gekommen Sachen nicht (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rn 6). So liegt es hier. Das zusammengesetzte Fahrzeug bestand aus gestohlenen Teilen, an denen ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet.
Aus den §§ 947, 948 BGB ergibt sich keine andere Bewertung. Auch bei Verbindung und Vermischung der Fahrzeugteile würde kein eigenes Fahrzeug der Klägerin als Versicherungsnehmer i.S.d. Sonderbedingungen entstehen. Allenfalls würde Miteigentum begründet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das ehemalige Fahrzeug des Zeugen I nur als Nebensache und die anderen Teile als Hauptsache (§ 947 Abs. 2 BGB) anzusehen sind. Insoweit ist nicht auf das...