ARB 2005 §§ 2r, 4c S. 3
Leitsatz
Bei nahtloser Umstellung eines Vertrages auf einen neuen Vertrag entsteht für die identischen Leistungsarten keine, wohl aber für ein neu übernommenes Zusatzrisiko eine neue Wartezeit.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.1.2008 – 12 U 89/07
Sachverhalt
Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für Verwaltungsstreitverfahren seines Sohnes gegen verschiedene Universitäten mit dem Ziel der Studienzulassung im Studiengang Humanmedizin im WS 2006/2007. Der Kläger hatte im Jahre 2002 mit der Beklagten einen AKB 2001-Versicherungsvertrag mit einer Vertragsdauer bis 1.10.2007 geschlossen.
Nach einem Gespräch des Versicherungsvertreters der Beklagten und dem Kläger am 30.6.2006 erfolgte eine Umstellung des Versicherungsvertrages zum 1.7.2006. Diese Umstellung wurde im Versicherungsschein vom 6.7.2006 dokumentiert. Danach wurden eine Vertragsdauer vom 1.7.2006 bis 1.7.2011 vereinbart und dem Vertrag die ARB 2005 zu Grunde gelegt. Diese enthielten gegenüber den ARB 2001 u.a. folgende neue Regelung:
§ 2 Leistungsarten
Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
r) Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten
für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten b), c), e), h) oder o) enthalten ist;
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Für die Leistungsarten nach § 2 b), c) und r) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Mit Schreiben vom 21.9.2006 bat der Kläger die Beklagte um Deckungsschutz für im September 2006 eingeleitete Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen 9 Universitäten mit dem Ziel vorläufiger Studienzulassung des Sohnes des Klägers wegen Nichtausschöpfung der bei den Universitäten vorhandenen Kapazitäten. Die beklagte lehnte Deckung ab.
Aus den Gründen
“ … Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
1. Bei Rechtsschutzversicherungsverträgen, denen die ARB 2005 der Beklagten zu Grunde liegen und bei denen die Leistungsart “Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten’ nach § 2 r) dieser ARB einbezogen ist, werden Streitigkeiten auf Hochschulzulassung vor deutschen Verwaltungsgerichten – insbesondere Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule wegen Nichtausschöpfung der bei der Hochschule vorhandenen Kapazitäten – grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst. Versicherungsschutz besteht allerdings erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherungsvertrag unter Einbeziehung dieser Leistungsart zu laufen begonnen hat (Wartezeit). Das gilt nicht nur, wenn der Versicherungsvertrag von vornherein auf der Grundlage der ARB 2005 geschlossen wurde, sondern auch, wenn diese – wie hier – erst nachträglich durch einvernehmliche Vertragsänderung in einen schon länger bestehenden Versicherungsvertrag Eingang gefunden haben. Das ergibt die Auslegung der einschlägigen Klauseln. …
a) Ein solchermaßen verständiger Versicherungsnehmer wird dem Versicherungsschein entnehmen, dass sein Versicherungsvertrag Rechtsschutzleistungen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten beinhaltet. Danach wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz im konkreten Fall zuwenden und im Zuge dessen zu § 4 Abs. 1 ARB 2005 gelangen. Dort wird ihm vor Augen geführt, wie der Eintritt des Rechtsschutzfalls definiert ist, und dass bei drei Leistungsarten Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn besteht – mithin eine Wartezeit einzuhalten ist. Die Wartezeit betrifft ausdrücklich auch den ihn konkret interessierenden Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 r) ARB 2005).
Um den Ablauf der Wartezeit “nach Versicherungsbeginn’ zu ermitteln, wird der verständige Versicherungsnehmer, schon weil ihm § 4 Abs. 1 S. 2 ARB 2005 das nahe legt, gem. § 7 ARB 2005 auf den im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt abstellen. Im Versicherungsschein wird er zwar – wie die Berufung zutreffend bemerkt – den Begriff “Versicherungsbeginn’ nicht finden. Wohl aber wird er dort auf den Begriff “Vertragsdauer’ stoßen. Nachdem er dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 ARB 2005 entnommen hat, dass der Vertrag für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen ist, wird er den im Versicherungsschein genannten Anfangszeitpunkt der Vertragsdauer als den “Versicherungsbeginn’ ansehen und von diesem Zeitpunkt ab die Wartezeit berechnen.
Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird darüber hinaus aber auch den Sinn und Zweck einer solchen auf bestimmte Leistungsarten beschränkten Wartezeit erkennen. Er wird einsehen, dass sich der Versicherer – auch im Int...