Aus den Gründen: „ … II. [11] Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das VG hat seine Klage gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und gegen die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
[12] 1. Die Klage ist, soweit die Aberkennung angefochten wird, nicht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (so aber in Parallelfällen VGH München, Beschl. v. 7.8.2008 – 11 ZB 07.1259 –dash; DAR 2008, 662 u. v. 11.8.2008 – 11 CS 08.832 – ).
[13] Ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (stRspr, vgl. u.a. Urt. v. 29.4.2004 – BVerwG 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1 <3>= Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 m.w.N.). Hier ergibt es sich jedenfalls daraus, dass dem Kläger die Aberkennungsentscheidung, ließe er sie bestandskräftig werden, als eigenständiger Rechtsgrund entgegengehalten werden könnte. Er wäre damit an einem Gebrauchmachen von seiner tschechischen Fahrerlaubnis gehindert, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ein solches Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV nicht bestand.
[14] 2. Die Klage ist aber unbegründet.
[15] a) Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. Urt. v. 27.9.1995 – BVerwG 11 C 34.94 – [zfs 1996, 77 =] BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 u. v. 5.7.2001 – BVerwG 3 C 13.01 [zfs 2002, 47 =] Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.). Zugrunde zu legen sind danach das StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.8.2005 (BGBl I S. 2412), und die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.8.1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 22.12. 2005 (BGBl I S. 3716). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl L 237 vom 24.8.1991 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl L 284 vom 31.12.2003 S. 1). Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19.1.2009.
[16] b) Die Rechtsgrundlage für die Aberkennung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m § 11 Abs. 8 FeV.
[17] Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 S. 2 StVG und § 46 Abs. 5 S. 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.
[18] Der Beklagte konnte hier nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen (stRspr, vgl. u.a. Urt. v. 9.6.2005 – BVerwG 3 C 21.04 – Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 m.w.N. [= zfs 2006, 2, Leits.]) und dass der Betroffene bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 S. 2 FeV). Beides war hier der Fall.
[19] Die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens waren erfüllt. Gem. § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln abhängig ist oder – ohne abhängig...