VVG § 5
Leitsatz
Zur Auslegung eines Versicherungsantrags für eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der die Rubriken "Versicherungsdauer" "Beitragszahlungsdauer" und "Leistungsdauer BUZ" enthält.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2008 – 12 U 234/07
Sachverhalt
Der Kläger beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1994 eine Risikolebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Versicherungsantrag ist für beide Versicherungen bei den Rubriken "Versicherungsdauer" und "Beitragszahlungsdauer" ein Zeitraum von 10 Jahren eingetragen. Außerdem befindet sich unter dem Stichwort "Leistungsdauer BUZ" die Angabe 10 Jahre, wobei die Zahlen jeweils handschriftlich eingefügt sind. Im Versicherungsschein (Anlage K 9) ist als Versicherungs- und Beitragszahlungsende für die Risikolebensversicherung der 1.10.2004 angegeben. Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung heißt es im Versicherungsschein: "Versicherungsbeginn 1.10.1994, Versicherungsende 1.10.2004, Beitragszahlungsende 1.10.2004, Leistungsende 1.10.2004"
Auf den Antrag des Klägers hat die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bis zum 1.10.2004 erbracht. In dem Bewilligungsschreiben der Beklagten heißt es:
" … kommen wir daher zu dem Ergebnis, dass bei Ihnen … ein leistungsrelevanter Grad der Berufsunfähigkeit in Höhe von 100 % vorliegt … … erkennen wir unsere Leistungspflicht an … längstens jedoch bis zum Ablauf der Leistungsdauer, dies ist der 1.10.2004 … "
Der Kläger meint, einen Anspruch über den 1.10.2004 hinaus zu haben.
Aus den Gründen
Aus den Gründen:„ … A. Der Kläger hat über den 1.10.2004 hinaus einen Anspruch auf Leistung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente bis längstens 1.6.2012. Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist ein Versicherungsvertrag mit dem Inhalt zu Stande gekommen, dass dem Kläger ab dem Eintritt der Versicherungsfalls für 10 Jahre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zustehen, falls er über diesen Zeitraum hinweg berufsunfähig i.S.d. Bedingungen bleibt.
Das LG geht zwar zutreffend davon aus, dass der Versicherungsschein zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unzweideutig deren Leistungsende auf den 1.10.2004 festlegt. Eine solche Regelung begegnet grundsätzlich auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Sie ist jedoch nicht Inhalt des Versicherungsvertrages geworden. Nach § 5 VVG a.F. ist der Versicherungsschein für den Inhalt der getroffenen Vereinbarung auch dann maßgebend, wenn er inhaltlich von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht, der Versicherungsnehmer aber nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Diese Regelung erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dessen übrigen Inhalt hervorgehoben ist, auf die Abweichung hinweist. Geschieht dies nicht, so ist der Inhalt des Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen.
Der Versicherungsschein weicht entgegen der Auffassung des LG von dem Versicherungsantrag ab. Im Versicherungsantrag findet sich die Rubrik “Leistungsdauer BUZ’ mit dem handschriftlichen Eintrag “10’ vor “Jahre’. Dies ist für den um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmer so zu verstehen, dass er bei Eintritt des Versicherungsfalls auch tatsächlich 10 Jahre lang Leistungen erhält. Ein Hinweis, dass die Leistungsdauer durch die Versicherungsdauer beschränkt sein soll, findet sich im Versicherungsantrag nicht, wäre aber erforderlich gewesen, wenn die Leistungsdauer so hätte eingeschränkt werden sollen. Im Antrag kommt gerade nicht zum Ausdruck, dass es sich bei der Angabe “Leistungsdauer 10 Jahre’ um einen Maximalwert handeln soll. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer eine Beitragsbefreiung nicht mehr erfolgen kann. Mangels Beitragsbelastung besteht insoweit kein fortdauernder Bedarf zur Risikoabsicherung. Das gilt aber gerade nicht für die Rentenleistungen, die bei über das Vertragsende hinausgehender Berufsunfähigkeit einen entsprechenden Bedarf abdecken. Ohne einen erläuternden Hinweis kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Laufzeitangaben im Antragsformular so auszulegen, dass zwar der Eintritt der Berufsunfähigkeit nach dem Ende der Versicherungsdauer keine Ansprüche mehr begründen kann, dass aber – sollte der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintreten – auch über die vereinbarte Versicherungszeit hinaus Leistungen erbracht werden.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den im Versicherungsantrag in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen. In § 1 Abs. 4 BUZ wird u.a. bestimmt, dass der Anspruch auf Rente bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer erlischt. Wie diese im einzelnen Versicherungsvertrag vereinbart wird oder wie Vereinbarungen zur Leistungsdauer auszulegen sind, ergibt sich aber aus dieser Vorschrift nicht. Auch aus § 9 BUZ, der das Verhältnis der Berufsunfähigkeit z...