Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer Versicherungsantrags für eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der die Rubriken "Versicherungsdauer" "Beitragszahlungsdauer" und "Leistungsdauer BUZ" enthält.

Zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 VVG bei Vorliegen eines aufsichtsrechtlich genehmigten Muster-Geschäftsplans.

 

Normenkette

VVG § 5; BUZ §§ 1, 7, 9

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 20.11.2007; Aktenzeichen 11 O 341/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des LG Mannheim vom 20.11.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, 27.609,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 an den Kläger zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1.1.2007 für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bis längstens zum 1.6.2012 an den Kläger monatlich im voraus 1.022,58 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Klage macht der Kläger Leistungen und Feststellung der zukünftigen Leistungspflicht der Beklagten aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.

Der Kläger beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 12.9.1994 eine Risikolebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Tarif BUZ (91) mit einer Jahresrente von 24.000 DM (12.271,01 EUR). Ihm wurde der Versicherungsschein vom 30.9.1994 übersandt. Im Versicherungsantrag (Anlage K 1) ist für beide Versicherungen bei den Rubriken "Versicherungsdauer" und "Beitragszahlungsdauer" ein Zeitraum vom 10 Jahren eingetragen. Außerdem befindet sich unter dem Stichwort "Leistungsdauer BUZ" die Angabe 10 Jahre, wobei die Zahlen jeweils handschriftlich eingefügt sind. Im Versicherungsschein (Anlage K 9) ist als Versicherungs- und Beitragszahlungsende für die Risikolebensversicherung der 1.10.2004 angegeben. Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung heißt es im Versicherungsschein:

"Versicherungsbeginn 1.10.1994

Versicherungsende 1.10.2004

Beitragszahlungsende 1.10.2004

Leistungsende 1.10.2004"

2003 wurde der Versicherungsbestand der Rechtsvorgängerin mit Genehmigung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf die Beklagte übertragen.

Auf den Antrag des Klägers vom 2.7.2003 hat die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 1.6.2002 bis zum 1.10.2004 erbracht. In dem Bewilligungsschreiben der Beklagten vom 25.5.2004 (Anlage K 6) heißt es:

"... kommen wir daher zu dem Ergebnis, dass bei Ihnen seit dem 1.6.2002 ein leistungsrelevanter Grad der Berufsunfähigkeit i.H.v. 100 % vorliegt ...

Da die Voraussetzungen zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen gegeben sind, erkennen wir gem. § 2 Abs. 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung unsere Leistungspflicht an ...

Für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der Leistungsdauer, dies ist der 1.10.2004 ..."

Der Kläger meint, einen Anspruch über den 1.10.2004 hinaus zu haben. Er hat vorgetragen, der ihm übersandte Versicherungsschein weiche hinsichtlich der Leistungsdauer vom Versicherungsantrag ab, ohne dass er darauf hingewiesen worden sei.

Mit der Klage macht der Kläger rückständige Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Zeitraum 1.10.2004 bis 1.1.2007 i.H.v. 27.609,66 EUR sowie die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten bis zum 1.6.2012 geltend. Darüber hinaus hat er Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten und - erstinstanzlich - Verzinsung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses verlangt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, dass der Versicherungsschein hinsichtlich der Leistungsdauer für die BUZ mit dem Versicherungsantrag übereinstimme. Eine Leistungsdauer über das Versicherungsende hinaus ergebe sich weder aus dem Versicherungsantrag noch aus dem Versicherungsschein. Dass die Leistungsdauer der BUZ die Dauer der Hauptversicherung nicht übersteigen dürfe, folge auch aus dem Mustergeschäftsplan für die BUZ des Bundesaufsichtsamts für Versicherungswesen. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger über den 1.10.2004 hinaus berufsunfähig i.S.d. §§ 1 ff. BUZ sei. Sie meint, der Kläger sei beweisbelastet dafür, dass eine Berufsunfähigkeit weiter vorliege, da sie ihre Leistungspflicht im Schreiben vom 25.5.2004 entsprechend begrenzt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch wegen der Antragstellung sowie der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens verwiesen wird, hat das LG die...

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