Aus den Gründen: „Die zulässige Klage ist im vollen Umfange begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.957 EUR gem. §§ 7, 18 StVG, §§ 823 ff., 249 ff. BGB verlangen.
Unstreitig trägt die Beklagte auf Grund ihres Verhaltens die alleinige Haftung für den streitgegenständlichen Unfall am 10.12.2006.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 11.12.2006 bis einschließlich 9.3.2007 verpflichtet. Denn grundsätzlich kann der Geschädigte im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung für den Vorlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin einen Verstoß gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht entgegenhalten lassen. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, sie habe nicht in ausreichender Weise versucht, Fremdmittel in Anspruch zu nehmen. Denn eine Pflicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, besteht grundsätzlich nicht. Entsprechend ist es das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert. Darüber hinaus hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 13.12.2006 gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten angezeigt, dass sie zu einer Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage sei. Dennoch hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten seine Eintrittpflicht erst im Februar 2007 erklärt. Die erste Zahlung erfolgte unter dem 13.2.2007. Dieses Regulierungsverhalten muss sich die Beklagte gem. § 10 Nr. 5 AKB auch zurechnen lassen, im Übrigen kann sich der Umstand, dass diese Zahlung für die Durchführung der Reparatur nicht ausreichend war, ebenfalls nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Vielmehr war dem Haftpflichtversicherer auf Grund des ihm bekannten Sachverständigengutachtens der FSP-Schadens-Wertgutachterdienst GmbH bekannt, welche Kosten zur Beseitigung der eingetretenen Schäden erforderlich waren.
Weiterhin besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Umstände, die die Klägerin dazu verpflichtet hätten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.“
Mitgeteilt von RA Ralf W. Neutzerling, Magdeburg