Aus den Gründen: „… Der Klägerin steht aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 VVG ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR gegen die Beklagte zu. Die von der Beklagten verwendete Klausel Ziffer 13e (1) a) der Tarifbestimmungen ist gem. §§ 305c, 307 BGB in mehrfacher Hinsicht unwirksam. Die Klausel ist sowohl überraschend wie auch mehrdeutig für den Versicherungsnehmer.
1. Das Überraschungsmoment folgt allerdings nicht – wie die Klägerin meint – bereits daraus, dass die Überschreitung einer vereinbarten Jahreskilometerleistung nachteilige Folgen für den Versicherungsnehmer nach sich ziehen kann. Denn da die zu Grunde gelegte Fahrleistung mit Prämienvorteilen korrespondiert, muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass eine Änderung der Bemessungsgrundlagen für die Prämienberechnung durch eine Erhöhung des Risikos infolge einer erhöhten Fahrleistung zu einer Kompensation zu Gunsten des Versicherers und der durch diesen vertretenen Versichertengemeinschaft führt. Darin vermag das Gericht grds.a. keine unbillige Sanktion zu erblicken, da es ansonsten jedem Versicherungsnehmer risikolos möglich wäre, zu Lasten der Versichertengemeinschaft bei Antragstellung unangemessene niedrige Jahreskilometerangaben zu machen, um eine möglichst niedrige Versicherungsprämie zahlen zu müssen.
Als überraschend i.S.v. § 305c BGB wertet das Gericht jedoch die Anknüpfung der Folgen einer Überschreitung der zu Grunde gelegten jährlichen Fahrleistung an den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers, da bei Abschluss der Versicherung die Höhe der Jahreskilometerlaufleistung keinen Einfluss auf die Versicherungsleistung , sondern auf die Versicherungsprämie hat. Denn nach § 305c BGB sind überraschend Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zu denen auch die Versicherungs- und Tarifbedingungen der Beklagten zählen –, die objektiv ungewöhnlich sind und ein Überraschungsmoment enthalten. Danach braucht der Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen, dass eine Überschreitung der angegebenen jährlichen Fahrleistung Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers haben soll, obwohl bei Antragstellung diesem Kriterium Bedeutung nur für die Prämiengestaltung zugemessen wird. Damit wäre die Höhe der Versicherungsprämie nach Auffassung des Gerichts ein sachgerechter Anknüpfungspunkt, um auf eine Überschreitung der angegebenen Jahreskilometerleistung zu reagieren. Das Gericht lässt ausdrücklich dahinstehen, ob die Beklagten nicht mit der Anknüpfung an die Leistungsfreiheit gegen §§ 15a, 34a VVG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 25 VVG verstößt, wenn es sich bei der Vereinbarung zur Einhaltung eines bestimmten Fahrleistung bzw. bei der Überschreitung der vereinbarten Laufleistung inhaltlich um eine verhüllte Obliegenheit oder eine Gefahrerhöhung handelt, weil für diese Tatbestände die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit an halbzwingende Voraussetzungen geknüpft ist, von denen die Beklagte mit der von ihr verwendeten Tarifklausel zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht.
2. Zudem enthält die Klausel eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer und benachteiligt die Klägerin dadurch unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. So wie die Sanktion auf ein Überschreiten der angegebenen Jahreslaufleistung im vorliegenden Fall ausgestaltet ist, muss der Versicherungsnehmer, im konkreten Fall auch die Klägerin, einen höheren Nachteil hinnehmen, wenn der Versicherer ein geringeres Risiko trägt, während der Nachteil für den Versicherungsnehmer geringer ist, wenn der Versicherer ein höheres Risiko genommen hat. Denn eine – auch hohe – Selbstbeteiligung verdoppelt sich, obwohl das Risiko für den Versicherer mit der Höhe der Selbstbeteiligung sinkt, während bei einer Vertragsgestaltung ohne Selbstbeteiligung die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von 300 EUR beschränkt ist, obwohl sein Risiko von Beginn an wegen der unbeschränkten Leistungspflicht höher gewesen ist, als bei Vereinbarung einer die Leistungspflicht eingrenzenden Selbstbeteiligung, Diese Gestaltung ist nicht verständlich und konnte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch nicht plausibel erläutert werden.
3. Schließlich ist die Tarifklausel in Ziff. 3e auch unklar und benachteiligt die Klägerin dadurch unangemessen, § 307 Abs, 1 S. 2 BGB. Versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen sind nach st. Rspr. des BGH so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH r+s 2008, 25; OLG Hamm NJOZ 2006, 282). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglich...