Aus den Gründen: „… Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils. Der Rechtsstreit ist durch den Prozessvergleich vom 9.5.2008 beendet. Der Prozessvergleich ist wirksam.
1.) Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei (materiellrechtlich) nichtig oder anfechtbar, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit auf Antrag der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, fortzusetzen. Der Rechtsstreit beschränkt sich zunächst auf die Klärung der Frage, ob der Vergleich wirksam ist oder nicht. Wird die Wirksamkeit des Vergleich und damit auch die Erledigung des Rechtsstreits verneint, so kann hierüber ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO ergehen. Wird der Vergleich als wirksam bewertet, so wird durch Endurteil ausgesprochen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt/beendet ist (BGH NJW 1999, 2903 … ).
2.) Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit vorgebrachten Einwendungen der fehlenden Geschäftsfähigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB), der Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB), des Irrtums über die Vergleichsgrundlage (§ 779 BGB) und der Sittenwidrigkeit (§ 138 RGB) erweisen sich als unbegründet.
a) Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die – zu seinen Gunsten zu unterstellende – vorübergehende Geschäftsunfähigkeit nach § 105 Abs. 2 BGB berufen.
aa) Der Kläger hat hier selbst keine Willenserklärung zum Abschluss des Vergleichs abgegeben. Der Prozessvergleich ist von seinem – auch insoweit bevollmächtigten – Prozessbevollmächtigten als seinem Vertreter nach § 164 BGB geschlossen worden. Der Vertreter gibt jedoch eine eigene Willenserklärung ab; er ist der rechtsgeschäftlich Handelnde. Soweit Fragen der Geschäftsunfähigkeit (als Zustand, in dem eine Willenerklärung überhaupt nicht wirksam abgegeben werden kann) betroffen sind, so ist – nach allgemeinen Grundsätzen – auf die Person des Vertreters und nicht auf die Person des Vertretenen abzustellen. …
Der Kläger behauptet selbst nicht, dass sein Prozessbevollmächtigter geschäftsunfähig war. Auf Mängel der erteilten Vollmacht beruft sich der Kläger ebenfalls nicht.
bb) Aus der Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB folgt nichts anderes. Die Norm ist nur auf Willensmängel nach § 116 ff. BGB anzuwenden, nicht auf die Regeln über die Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104, 105 BGB. Im Übrigen wäre auch dann auf die Person des Vertreters, also auf den Prozessbevollmächtigten abzustellen. § 166 Abs. 2 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig. Diese Norm bezweckt den Schutz des Geschäftspartners davor, dass durch die Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsaktes umgangen wird … und nicht den Schutz des Vertretenen.
cc) Daraus folgt, dass der Einwand einer Partei, bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts, insbesondere eines gerichtlichen Vergleichs nicht geschäftsfähig gewesen zu sein, von vornherein aussichtslos ist, wenn nicht nur die Partei selbst, sondern gleichzeitig auch ein bevollmächtigter Vertreter an dem Abschluss beteiligt war (so auch Gravenhorst, in: jurisPR-ArbR 31/2007 Anm. 4).
b) Dem Kläger steht auch kein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB zu. Zum einen dürfte die erstmals mit Schriftsatz v. 14.10.2008 auf § 119 BGB gestützte Anfechtung nicht unverzüglich gem. § 121 BGB erfolgt sein. Zum anderen berechtigt die – als wahr unterstellte – Vorstellung des Prozessbevollmächtigten, der Kläger sei geschäftsfähig, den Kläger nicht zur Irrtumsanfechtung. Denn Wille und Erklärung des Prozessbevollmächtigten stimmen überein. Es handelt sich dabei lediglich um einen nach § 119 Abs. 1 BGB unbeachtlichen Motivirrtum. Auf § 119 Abs. 2 BGB kann sich der Kläger ebenfalls nicht stützen. Denn hiervon sind vorübergehende Erscheinungen – wie die vorübergehende Geschäftsunfähigkeit – nicht umfasst. …
c) Die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs folgt auch nicht aus § 779 BGB.
Der Kläger macht geltend, der dem Vergleichsvorschlag des Senats zu Grunde liegende Sachverhalt, wonach er eine 50 %-ige Berufsunfähigkeit nicht bewiesen habe (und auch die Sachverständigen “gegen’ ihn seien), sei unzutreffend. Darin sieht er offensichtlich den nach § 779 BGB als “feststehend zu Grunde gelegten Sachverhalt’. Dabei verkennt der Kläger aber, dass beim Abschluss des Vergleichs naturgemäß nicht davon ausgegangen wurde, der Kläger könne eine 50 %-ige Berufsunfähigkeit nicht beweisen. (Zentrale) Grundlage des Vergleichs war vielmehr die bestehende Unsicherheit über die zwischen den Parteien streitige und vom Kläger zu beweisende Berufsunfähigkeit, Die streitige bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit und der ungewisse Ausgang der hierüber noch durchzuführenden Beweisaufnahme war somit Teil des – durch Vergleich erledigten – Streits. In diesem Falle greift § 779 BGB nach Sinn und Zweck nicht ein. Als feststehend zu Grunde gelegt ist nur der Sachverhalt, von dem die Parteien bei Abschluss des Vergleichs ausgehen, der also von ihnen nach dem Inhalt des Vergleichs als Grundlage und wesentliche Voraussetzung für...