Die Parteien streiten (jetzt) um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs und um seine prozessbeendigende Wirkung. Der Kläger nimmt die Beklagte unter Behauptung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit auf Zahlung einer monatlichen Rente sowie auf Beitragsbefreiung aus einer bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab Mai 2000 in Anspruch.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht geführt habe.

Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9.5.2008 haben die Parteien – nach umfangreicher Anhörung des Klägers insb. zu der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit – einen Prozessvergleich abgeschlossen, wonach die Beklagte zur Abgeltung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 105.000 EUR an den Kläger zahlt.

Der Kläger fühlt sich an den Vergleich nicht (mehr) gebunden und begehrt die Fortsetzung des Rechtsstreits. Hierzu trägt er vor:

Die Erklärung des – auf seine Weisungen hin handelnden – Prozessbevollmächtigten bzw. des Klägers selbst zum Abschluss des Vergleichs werde widerrufen bzw. angefochten. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs partiell geschäftsunfähig gewesen. Er habe Wochen und Monate vor dem Termin beinahe täglich Antidepressiva, Schmerzmittel und Schlafmittel eingenommen. Am Abend vor dem Senatstermin und um 3.00 Uhr nachts habe er jeweils eine Tablette des als Antidepressiva bzw. Beruhigungsmittel wirkenden Medikaments Doxepin-neuraxpharm 25 mg zu sich genommen und am 9.5.2008 um 24.00 Uhr und morgens eine Tablette Ibubeta 800 (Wirkstoff Ibuprofen 800). Aus diesem Grunde sei er nicht in der Lage gewesen, der Verhandlung angemessen zu folgen; sein Urteilsvermögen sei eingeschränkt gewesen. Später sei ihm wieder klar geworden, dass er angesichts seiner Erkrankung keine Arbeitstätigkeit mehr ausüben könne und seine geringe Rente nicht ausreichen würde, um dauerhaft seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu sichern.

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