AHB § 4 I Nr. 6 a
Zum Umfang der Bindungswirkung eines im Haftpflichtprozess ergangenen Versäumnisurteils für den Deckungsprozess.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 13.1.2010 – IV ZR 188/07
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung mit Umweltmodelldeckung zur Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie erstreckte sich auf die Lagerung von Perchlorethylen in den Reinigungsmaschinen. Er war Mieter einer Textilreinigung auf dem Gelände der r-SB-Warenhaus GmbH. Nach Beendigung des Mietverhältnisses nahm die Vermieterin ihn wegen im Untergrund unterhalb der vom Kläger für seinen Betrieb gemieteten Flächen in Anspruch und erwirkte ein Versäumnisurteil des LG D, das den Kläger verurteilte, die Kontaminationen im Bereich der von ihm gemieteten Flächen zu beseitigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflicht zu leisten, die Mietsache ohne Verunreinigung des Bodens zurückzugeben. Die Beklagte verweigerte Deckung mit der Begründung, Schäden an gemieteten Sachen seien nicht versichert. Das BG hat der auf die Gewährung von Versicherungsschutz für Verunreinigungen des Bodens im Bereich des ehemaligen Mietobjekts stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, das kontaminierte Erdreich sei nicht Gegenstand des Mietvertrages gewesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte geltend, durch das Versäumnisurteil des LG D sei für den Deckungsprozess bindend festgestellt, dass die gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf der Beschädigung einer fremden Mietsache beruhten.
Aus den Gründen:
[1] “… Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das LG D mit dem im Rechtsstreit XXX erlassenen Versäumnisurteil nicht für den vorliegenden Deckungsprozess bindend festgestellt, dass die der früheren Vermieterin des Klägers zuerkannten Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche auf der Beschädigung einer fremden, vom Kläger gemieteten Sache i.S.d. Leistungsausschlusses des § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB beruhen.
[2] Auch wenn man das dem Versäumnisurteil zu Grunde liegende Vorbringen der dortigen Klägerin (früheren Vermieterin des jetzigen Klägers) in den Blick nimmt (vgl. dazu Senat VersR 2003, 635 unter II 2 b), ergibt sich lediglich, dass dem Kläger (und Versicherungsnehmer) des vorliegenden Rechtsstreits das von ihm 1992 zum Zweck des Betriebs einer chemischen Reinigung angemietete Geschäftslokal von der Vermieterin in mangelfreiem Zustand überlassen worden war und er es bei Beendigung des Mietverhältnisses in mangelhaftem Zustand zurückgegeben, sich ferner mit der Verpflichtung, den Mangel zu beseitigen, in Verzug befunden hat. Der Mangel der Mietsache bestand darin, dass das Erdreich unmittelbar und seitlich versetzt unter der angemieteten Ladenfläche mit leicht halogenisierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) kontaminiert war.
[3] Soweit der jetzige Kläger in dem genannten Versäumnisurteil zur Beseitigung dieser Bodenverunreinigung und zum Ersatz für Schäden verurteilt worden ist, die auf der verspäteten Erfüllung dieser Verpflichtung beruhen, stützt sich das auf den Anspruch der Vermieterin wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag nach § 280 BGB. Zwar ist der Mieter gem. § 546 BGB auch verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Für diese Rückgabeverpflichtung ist der Zustand der Mietsache (d.h. die Mangelfreiheit) jedoch grundsätzlich ohne Bedeutung (BGHZ 104, 285, 289; 86, 204, 209). Gibt der Mieter eine mangelhafte Mietsache zurück, so kann dies aber seine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht begründen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 546 Rn 5). Hier ist der gemietete Laden selbst vollständig geräumt übergeben worden. Für eine Schadensersatzverpflichtung nach § 280 BGB reichte es aus, dass der von der Vermieterin beanstandete Mangel auf einer äußeren Einwirkung auf die Mietsache beruhte (vgl. dazu Weidenkaff, a.a.O., § 536 Rn 20), nämlich die durch die Ausgasung von LHKW aus dem Boden verursachte Gefahr für künftige Mieter und andere Personen. Insoweit war es für den Erlass des Versäumnisurteils unerheblich, ob die Substanz der Mietsache selbst beschädigt war und ob sich der Mietvertrag auch auf das kontaminierte Erdreich erstreckt hatte. Ebenso wenig musste im Haftpflichtprozess die versicherungsrechtliche Frage geklärt werden, ob eine Beschädigung der Mietsache i.S.d. Leistungsausschlusses nach § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB gegeben war. Entsprechende – bindende – Feststellungen können dem Versäumnisurteil deshalb auch nicht entnommen werden.
[4] Das Berufungsgericht durfte vielmehr im vorliegenden Deckungsprozess prüfen, ob das kontaminierte Erdreich zur Mietsache gehörte und die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses erfüllt waren.
[5] Soweit es beide Fragen verneint hat, ferner soweit es den Vortrag des Klägers zum Vorliegen eines Versicherungsfalles als ausreichend bewertet hat, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch im Übrigen nicht auf, dass die R...