Der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Verteidigers ist in der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründet.

Dabei ist für die Einordnung der Schwierigkeit die Sichtweise eines Allgemeinanwalts entscheidend.[1] Schwierig ist die Angelegenheit, wenn der Anwalt erheblich über dem Durchschnitt liegende tatsächliche bzw. juristische Probleme zu lösen hat.

Beispielsweise sind dies:

  • Verjährungsproblematik[2]
  • Zustellungsproblematik[3]
  • Tätigkeit auf einem entlegenen Spezialgebiet (z.B. GefahrgutVO)[4]
  • erforderliche Fremdsprachenkenntnisse des Rechtsanwalts[5]
  • Schwierigkeiten im Umgang mit dem Mandanten auf Grund der Persönlichkeitsstruktur[6]

Kriterien für die Bestimmung des Umfangs der Angelegenheit sind:

  • Aktenstudium, Studium von Rechtsprechung und Literatur[7]
  • Zeitaufwand für Termine, die Hauptverhandlung, Beweisaufnahmen[8]
  • Dauer des Verfahrens[9]
  • Studium von Sachverständigengutachten[10]
  • mehrere verwirklichte Ordnungswidrigkeiten[11]
  • hoher Sachschaden bei Unfall[12]
  • Stellung von Beweisanträgen[13]

Zum besseren Nachweis des überdurchschnittlichen Umfangs der Angelegenheit sollte der Rechtsanwalt während der Mandatsbearbeitung den konkreten Arbeitsaufwand – welcher im Gebührenblatt festgehalten wurde – darlegen.

Dies könnte am Beispiel eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, in welchem der Einspruch nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und Besprechung mit dem Mandanten zurückgenommen wurde, wie folgt aussehen:

 
Erste Besprechung (Aufnahme der persönlichen Daten des Mandanten, Ausführungen zum Vorwurf, Vorahndungen, mögliche Ahndungen und verwaltungsrechtliche Konsequenzen) 35 Minuten
Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und Prüfung der Rechtmäßigkeit der Messung (Durchführung der Messung, Eichung, standardisiertes Messverfahren, … ) 20 Minuten
Zweite Besprechung nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte (Besprechung des Inhalts der Akte inkl. Darstellung der Art der Messung und rechtliche Würdigung, Besprechung der Verteidigungsstrategien, Darstellung von Tilgungsmöglichkeiten, insb. Hinweis auf Punkteabbau, Besprechung mit bspw. dem Arbeitgeber) 35 Minuten
Diktate während des Mandats (Vertretungsanzeige, VZR-Auszug anfordern, Einbestellung des Mandanten 10 Minuten
Abschluss des Mandats (Einspruchsrücknahme, Erstellung einer Kostenrechnung, Belehrung des Mandanten über Zahlungsmodalitäten, gegebenenfalls Vollstreckung des Fahrverbotes und mögliche zukünftige Konsequenzen der Vorbelastung) 20 Minuten
Gesamtbearbeitungszeit 2 Stunden

Unter Berücksichtigung einer Mittelgebühr in Bußgeldverfahren zwischen 40 EUR und 5.000 EUR ergäbe dies einen Stundensatz von 177,50 EUR, wobei von diesem Honorar noch das Personal, die Raumkosten und die Steuern aufzubringen sind.

[1] Schneider/Wolf, RVG, § 14 Rn 32.
[2] LG Bonn AGS 2004, 116.
[3] AG Viechtach RVGreport 2005, 520.
[4] LG Koblenz zfs 2004, 332.
[5] AG Krefeld AnwBl 1980, 303.
[6] LG Karlsruhe AnwBl 1987, 338.
[7] LG Koblenz zfs 2004, 332.
[8] AG Darmstadt MDR 1997, 407.
[9] Burhoff, RVGreport 2005, 361, 362.
[10] LG Kiel JurBüro 1992, 606.
[11] Schneider, § 14, Rn 33.
[12] Schneider, § 14, Rn 33.
[13] Schneider, § 14, Rn 33.

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