Nachdem sich zwischenzeitlich bei der zivilrechtlichen Geschäftsgebühr eine herrschende Rechtsprechung herausgebildet hat und immer seltener Gebührenkürzungen zu beobachten sind, versuchen Rechtsschutzversicherer immer häufiger, im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die Gebühren zu kürzen.

Es empfiehlt sich, um dies nicht zum Regelfall werden zu lassen, in geeigneten Fällen mit einer Gebührenklage zu reagieren. Infolge der dadurch verursachten Mehrkosten lassen sich entsprechende Kürzungen aller Voraussicht nach in Zukunft verhindern.

Zu Beginn des Mandats ist es dringend anzuraten, regelmäßig mit Gebührenvorschüssen zu arbeiten. Der Anwalt hat gegen den Mandanten und damit gegen die hinter diesem stehende Rechtsschutzversicherung einen Anspruch auf Zahlung eines Gebührenvorschusses nach § 9 RVG. Dabei kann bereits im Vorverfahren ein Vorschuss auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens verlangt werden.[1] Die Angemessenheit des Vorschusses bestimmt der Rechtsanwalt. Dabei ist grundsätzlich die Mittelgebühr angemessen, da zu Beginn und während des Mandats nicht abzusehen ist, wie sich das Mandatsverhältnis entwickelt.[2]

[1] AG München AGS 2005, 430.
[2] BGH AGS 2004, 145; AG Dieburg zfs 2004, 277; AG Stuttgart zfs 2008, 106.

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