" … Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Der Kl. steht wegen des behaupteten Schadenereignisses von Dezember 2007 gegen die Bekl. aufgrund der Hausratversicherung nach den §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 3a VHB 2000 kein Entschädigungsanspruch zu.
Nach diesen Bestimmungen liegt ein Einbruchdiebstahl im Sinne der hier vereinbarten Fassung der VHB 2000 vor, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugen eindringt. Falsch ist ein Schlüssel nach dem Bedingungswerk, wenn seine Anfertigung nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist, wobei der Gebrauch falscher Schlüssel nicht schon dann bewiesen ist, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind.
2. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und nachweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH VersR 2007, 102 … ). Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Zudem gehört dazu, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt …
Die vom Versicherungsnehmer darzulegenden Spuren müssen ein stimmiges Spurenbild ergeben. Nur dann ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl zu schließen (vgl. Senat VersR 2006, 832; OLG Schleswig r+s 2011, 25). Der Versicherungsnehmer hat den Vollbeweis zu führen. Vorliegend sind keine Einbruchspuren vorhanden, sodass nur ein Nachschlüsseldiebstahl im Betracht kommt.
3. Ein Nachschlüsseldiebstahl kann auch in erleichterter Form bewiesen werden. Der Versicherungsnehmer genügt insoweit seiner Beweislast schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde.
Da allgemein die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, genügt es, dass die Verwendung richtiger Schlüssel unwahrscheinlich oder von mehreren möglichen Begehungsweisen die versicherte wahrscheinlicher ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 607; BGH VersR 1991, 297; Senat r+s 2005, 335, dazu Rixecker, zfs 2006, 463; BGH VersR 2005, 1077; KG VersR 2010, 1077 … ). Hierbei ist zu beachten, dass von einem falschen Schlüssel im Sinne der Bedingungen nur auszugehen ist, wenn seine Anfertigung nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst worden ist. Wenn ein Schlüssel einmal ein richtiger ist, so wird er nicht dadurch falsch, dass seine Verwendung nunmehr, etwa infolge Mieter- oder Eigentümerwechsels, nicht mehr berechtigt ist (vgl. Senat r+s 2005, 335; Rixecker, zfs 2006, 464). Eis muss dargelegt und bewiesen werden, dass auch in der Zeit vor dem Einzug des Versicherungsnehmers kein weiterer Schlüssel gefertigt oder bei der Tat ein solcher nicht verwendet worden sein kann.
Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die den Schluss zulassen, dass die Verwendung eines richtigen Schlüssels unwahrscheinlich ist, beziehungsweise für die versicherte Möglichkeit eine größere Wahrscheinlichkeit spricht.
Aus dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen L in Übereinstimmung mit dem von der Bekl. eingeholten Gutachten des Sachverständigen H ergibt sich, dass die vier Schließzylinderhälften der Doppelschließzylinder keine typischen Aufsperrspuren aufweisen, die darauf schließen lassen, dass sie mit Sperrwerkzeugen betätigt oder überwunden seien. In den Schlüsselkanalwandungen haben sich keine Hinweise auf die Anwendung eines Schlüssels mit profilmäßigen Abweichungen ergeben …
Demnach sind die Schließzylinder nur mit passenden Schlüsseln betätigt worden. Die sechs vorhandenen Schlüssel weisen keine mechanischen Duplizierspuren auf. Es kann auch nicht angenommen werden, dass Schlüssel nachgefertigt worden sind, ohne Spuren am Schlüssel oder im Schloss zu hinterlassen. Der Sachverständige L hat die kratzerartigen Schürfspuren an den Stiften Nr. 2 und 3 untersucht. Diese Spuren hat der Gutachter dem Schlüssel Nr. 3 zugeordnet. Es handele sich nicht um ganz frische Spuren, sondern sie seien von weiteren Betätigungsspuren überlagert worden. Wenn ein nachgefertigter Schlüssel existieren und diese Spuren verursacht haben sollte, müsse er ein entsprechendes Beschädigungsbild wie der Schlüssel Nr. 3 haben. Dies sei aber sehr unwahrscheinlich. Zwar sei es möglich, einen Schlüssel nachzufertigen und so perfekt zu entgraten, dass sich ein normales Spurenbild im Schloss zeige. Ein solcher Schlüssel würde übliche und nicht aus dem Gebrauchsrahmen herausfallende Spuren hinterlassen. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass jemand einen Schlüssel mit der Maßgabe nachfertigen lasse, dass dieser keine Spuren...