Die Kl. hatte bei der Bekl. eine Hausratversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis lagen die VHB 2000 zu Grunde. Mit der Klage verlangt die Kl. Entschädigung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl im Dezember 2007. Die Kl. hat behauptet, während eines Kurzurlaubs auf Sylt in der Zeit vom 6. bis 9.12.2007 sei in die von ihr und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung eingebrochen worden. Vor der Kurzreise hätten sie Fenster und Türen verschlossen. Als sie zurückgekehrt seien, hätten sie eine Eingangstür der Wohnung unverschlossen und die Wohnräume in Unordnung vorgefunden.

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