" … I. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu.
1. Ein bedingungsgemäßer Entschädigungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung gem. Ziffer A.2.3 der AKB der Bekl. … besteht nicht. Der Anspruch des Kl. aus der Vollkaskoversicherung wegen Beschädigung seines Fahrzeugs umfasst nicht einen erlittenen Nutzungsausfall. Denn Nutzungsausfall ist von dem vereinbarten Leistungskatalog der Kasko-Versicherung in den Ziffern A.2.6 bis A.2.11 der AKB … nicht erfasst. Zur Klarstellung bringt die Klausel A.2.15.1 der AKB … dies nochmals zum Ausdruck (vgl. Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., A.2.13 Rn 1). Dem entspricht es, dass die Kaskoversicherung eine Sachversicherung ist und keine Vermögensschäden umfasst, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen (Meinecke, a.a.O. Rn 8).
2. Dem Kl. steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung als Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 ff. BGB zu.
a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges nach § 286 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben.
aa) Allerdings hat sich die Bekl., anders als sie meint, in Verzug befunden. Nach Ziffer A.2.16.1 der AKB … tritt Verzug ein, wenn die Bekl. ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat. Zum Zwecke dieser Feststellung hat die Bekl. das Gutachten ihres Sachverständigen W vom 9.1.2009 eingeholt, der einen Fahrzeugschaden von 14.542,97 EUR netto festgestellt hat. Nach Erhalt dieses Gutachtens haben keine weiteren Feststellungen der Bekl. zu Grund – der offenbar zu keinem Zeitpunkt im Streit war – und Höhe ihrer Zahlungspflicht geschwebt. Damit hatte die Bekl. ihre Zahlungspflicht in Höhe dieses Betrages festgestellt. Ihre zweitinstanzlich vertretene Auffassung, ohne Verschulden habe ihr Sachbearbeiter mit der Zahlung bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens warten dürfen, überzeugt schon deswegen nicht, weil die Bekl. die Zahlung des durch ihr eigenes Gutachten festgestellten Zahlbetrages nach eigenem erstinstanzlichen Vorbringen nur irrtümlich unterlassen hat und sie bis Mitte 2010 davon ausgegangen ist, prompt gezahlt zu haben …
Anders als die Bekl. meint, war Fälligkeitsvoraussetzung auch nicht etwa die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer A.2.17 AKB 2008. Denn die Bekl. hat in den von ihr verwendeten, hier vereinbarten AKB … ein solches Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung nicht vereinbart. Vielmehr ist in Ziffer A.2.19 der AKB … dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt worden, einen Sachverständigenausschuss über die Höhe des Schadens entscheiden zu lassen (“Bei Meinungsverschiedenheiten … können Sie einen Sachverständigenausschuss entscheiden lassen’ …). Damit ist eine von Ziffer A.2.17 AKB 2008 (“Bei Meinungsverschiedenheiten … entscheidet ein Sachverständigenausschuss’ …) inhaltlich abweichende Regelung getroffen; die Durchführung des Sachverständigenverfahrens ist nach den hier verwendeten AVB nicht Fälligkeitsvoraussetzung, sondern ein Recht des Versicherungsnehmers.
bb) Allerdings stellt der vom Kl. geltend gemachte Nutzungsausfall vorliegend keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar.
Nach der Rspr. des BGH kann der Verlust von Gebrauchsvorteilen eines Kfz einen nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen. Voraussetzung hierfür ist neben einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung, die wiederum einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt, der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 249 BGB Rn 40 ff.). Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit erfordert dabei eine unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst (BGHZ 55, 146, 148; BGHZ 85, 11, 15).
Die bloße Nichtzahlung einer geschuldeten Versicherungssumme stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar … Eine solche unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst wäre nur dann anzunehmen, wenn die Regulierungszahlung des Versicherers allein der Reparatur des Kfz dient und keine anderen Zwecke mit der Zahlung verfolgt werden. Zwar heißt es in Ziffer A.2.8.1 der AKB … , dass die Zahlung “für die Reparatur’ erfolge; dieser Formulierung und auch den vereinbarten AKB im Übrigen ist eine Zweckgebundenheit des Regulierungsbetrages jedoch nicht zu entnehmen. Damit steht es dem Versicherungsnehmer frei, den seitens des Versicherers gezahlten Betrag sowohl für die Schadensbeseitigung selbst als auch für außerhalb des Schadensereignisses liegende Zwecke einzusetzen (OLG Düsseldorf r+s 2006, 63; OLG Schleswig r+s 1995, 408; …). Deshalb stellt die Nichtzahlung der Versicherungsleistung keine objektbezogene Einwirkung auf die Sache dar.
Ebenso wenig stellt es eine unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar, dass der Kl. während des anhängigen Beweissicherungsverfahrens von einer Reparatur und damit von der Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit deshalb abgesehen hat, um sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand ...