[4] "I. Nach Auffassung des BG stand der Kl. vor dem erledigenden Ereignis gem. § 426 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Bekl. der geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 50 % des gegenüber der Leasinggeberin vollständig regulierten Schadens zu. Das AG habe den früheren Bekl. zu 1 nach § 18 StVG unter Zugrundelegung der gleich hoch eingeschätzten Betriebsgefahr der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge von je 50 % verurteilt. Die Bekl. hafte gesamtschuldnerisch in gleicher quotenmäßiger Höhe, weil auch eine Leasingnehmerin als Halterin des Fahrzeugs im Verhältnis zur Leasinggeberin aus § 7 Abs. 1 StVG hafte. Deshalb müsse sie der Kl. aus dem Gesichtspunkt des Verzugs auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstatten.
[5] II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Leasinggeber und Eigentümer des Kfz gegen den Leasingnehmer und Halter eines Kfz bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz des entstandenen Schadens hat und deswegen keine Gesamtschuld zwischen der Kl. und der Bekl. besteht, die nach § 426 BGB ausgeglichen werden könnte.
[6] 1. Die Frage, ob der Halter eines Kfz dem Eigentümer gegenüber aus § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz eines Schadens am Kfz haftet, wird in Literatur und Rspr. nicht einheitlich beantwortet.
[7] a) Das BG meint unter Hinweis auf ein Urt. des Senats vom 22.3.1983 und eine im Schrifttum vertretene Auffassung, im Fall der Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs könne der vom Halter verschiedene Eigentümer des Kfz den Leasingnehmer als dessen Halter aus § 7 StVG in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurt. v. 22.3.1983 – VI ZR 108/81, BGHZ 87, 133, 138; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 7 StVG Rn 218; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rn 31, 95). Dass die Gefährdungshaftung (anders als bei Mithaltern) eingreife, obwohl das schädigende Fahrzeug zugleich die beschädigte Sache sei, finde seinen Grund in der von den Beteiligten vorgenommenen Aufspaltung von rechtlicher und faktischer Herrschaftsgewalt (Greger, a.a.O.). Die Haftung aus § 7 StVG ergebe sich nämlich nicht aus Eigentum, sondern aus der durch den Betrieb eines Kfz hervorgerufenen Gefährdung anderer Rechtsgüter. Eine Einschränkung der Halterhaftung dahingehend, dass Ansprüche des Eigentümers der beschädigten Sache dann ausgeschlossen sein sollen, wenn die Beschädigung durch den Halter des Fahrzeugs beim Betrieb desselben hervorgerufen worden sei, ergebe sich aus § 7 StVG nicht.
[8] b) Nach anderer Auffassung soll der Leasinggeber den Leasingnehmer für Schäden am geleasten Fahrzeug nur dann in Anspruch nehmen können, wenn den Leasingnehmer ein Verschulden trifft. Deshalb stehe dem regulierenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kein Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung mithaftenden Halter und Leasingnehmer zu. Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG erstrecke sich nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der “Sache’, für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen hafte, sei nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst (vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 568; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn 252; Heß, NZV 2007, 610, 611 f.; Hohloch, NZV 1992, 1, 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn 16a; van Bühren/Lemcke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 2 Rn 237, 250 f. und zfs 2002, 327; Müller, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kap. 6 Rn 338; Nugel, NZV 2009, 313, 315; Schmitz, NJW 1994, 301).
[9] c) Diese Auffassung ist richtig. Soweit sich aus dem Senatsurt. v. 22.3.1983 etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht mehr festgehalten.
[10] Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurt. v. 18.1.2005 – VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993, jeweils m.w.N.). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurt. v. 23.5.1978 – VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214; v. 2.7.1991 – VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 86; v. 18.1.2005 – VI ZR 115/04, a.a.O.; v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04, a.a.O.; v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, juris Rn 24, z.V.b.). Die Haftung wird mithin nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz ausgelöst worden ist. Eine Haftung tritt vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kfz nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zuger...