AKB § 13 Nr. 5
Leitsatz
Macht eine Versicherungsklausel Versicherungsleistungen von einer "vollständig ausgeführten" Reparatur des Fahrzeugs abhängig, ist diese Voraussetzung erfüllt, sofern alle Arbeiten durchgeführt sind, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen, das Fahrzeug also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist.
Dass die Reparatur darüber hinaus mangelfrei erfolgt ist, wird von einer solchen Versicherungsklausel nicht verlangt.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.10.2010 – 9 U 41/10
Sachverhalt
Am 24.7.2007 hatte die Kl. mit dem bei der Bekl. kaskoversicherten Fahrzeug der Marke B einen Verkehrsunfall. Am 23.11.2007 ließ der Vater der Kl. das Fahrzeug reparieren. Die Reparatur war unvollständig und teilweise mangelhaft. Nachdem die Parteien über die Höhe der Versicherungsleistungen verhandelten, ließ die Kl. das Fahrzeug im Februar 2009 erneut reparieren. Die Reparaturarbeiten sind abgeschlossen. Im März 2009 besichtigte der Sachverständige der Bekl. das Fahrzeug. Er stellte fest, dass die Reparaturkosten zur Wiederherstellung erforderlich und angemessen waren. Eine sach- und fachgerechte Reparatur wie sie im ursprünglichen Gutachten vorgesehen war, sei aus rein technischer und auch wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr möglich. Er hat gemeint, dass eine vollständige Reparatur auch einen Austausch der Radhäuser erforderlich gemacht hätte. Dies ist aufgrund der inzwischen durchgeführten Reparatur nur noch unter hohem wirtschaftlichem Aufwand möglich. Das Fahrzeug ist jedoch fahrbereit, fahrtüchtig und unfallsicher. Die Kl. hat für die Reparaturarbeiten – soweit sie erforderlich und angemessen waren – insg. 17.805,24 EUR gezahlt. Die Bekl. hat hierauf insg. 7.060 EUR erstattet und dabei den Selbstbehalt der Kl. von 300 EUR berücksichtigt.
Die Kl. hat gemeint, ihr stünde ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Kaskoversicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gem. § 13 Abs. 5 S. 1 AKB zu.
2 Aus den Gründen:
" … 1) Die Kl. kann von der Bekl. weitere 9.390 EUR verlangen.
Dies richtet sich nach § 13 Nr. 5 AKB. Die Bedingung lautet in der vereinbarten Fassung: “In allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 b sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten [ … ]. Im Falle der nicht bzw. nicht vollständig ausgeführten Reparatur ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe des um den Restwert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs.’
a) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 S. 1 AKB erfüllt. Die Kl. hat das Fahrzeug reparieren lassen; die hierfür erforderlichen und von der Kl. bezahlten Kosten belaufen sich unstreitig auf 17.805,24 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – der nach § 13 Nr. 1 AKB die Höchstgrenze der Ersatzpflicht bestimmt – beträgt unstreitig 16.750 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Da die Kl. entsprechende Reparaturkostenrechnungen vorgelegt hat, kann sie auch die Umsatzsteuer erstattet verlangen (§ 13 Nr. 5a der vereinbarten AKB). Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
Tatsächliche Reparaturkosten |
17.805,24 EUR |
Höchstbetrag der Erstattunggem. § 13 Nr. 1, 5 AKB |
16.750,00 EUR |
Abzüglich vereinbarter Selbstbehalt |
300,00 EUR |
Abzüglich bereits erbrachte Leistungen |
7.060,00 EUR |
Offener Restbetrag |
9.390,00 EUR |
b) § 13 Nr. 5 S. 2 AKB ist nicht einschlägig.
Die entsprechende Klausel ist allerdings zweifellos wirksam … Sie bestimmt den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert worden ist. Im Streitfall hat die Kl. das Fahrzeug aber vollständig reparieren lassen.
Unstreitig ist eine weitere Reparatur des Fahrzeugs aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht mehr möglich. Die Kl. hat – insoweit unwidersprochen – behauptet, der Sachverständige habe die Reparatur für abgeschlossen gehalten. Das Fahrzeug sei auch fahrbereit, fahrtüchtig und unfallsicher. Lediglich im äußersten Extremfall eines Frontalzusammenstoßes könne möglicherweise die Knautsch-Zone nicht mehr die volle Wirkung entfalten; dies führe aber lediglich zu einem vernachlässigbaren Risiko. Dies beruhe darauf, dass die Radhäuser nicht ausgetauscht worden seien. Insoweit sei die erste Reparatur durch die Fa. Ö. mangelhaft gewesen. Es sei aber unwirtschaftlich und aus technischer Sicht nicht notwendig, den Austausch der Radhäuser nunmehr nachzuholen. Diesen Vortrag hat die Bekl. nicht bestritten. Sie hat lediglich geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht vollständig repariert und hierzu Sachverständigenbeweis angeboten.
Die – nicht in allen AKB enthaltene – Klausel betrifft vor allem die fiktive Abrechnung von Kraftfahrzeugschäden. Sie entspricht dem Grundgedanken, dass d...